LaborbonusKBV: Bestimmung von Procalcitonin keine Pflicht

Hübsches Motiv: Dieses Bild hat jedoch mit dem Thema rein gar nichts tun

Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) haben Berichterstattungen in einigen Fachmedien in letzter Zeit den Eindruck erweckt, dass aufgrund des Beschlusses zur Antibiotikatherapie des Erweiterten Bewertungsausschusses (54. Sitzung) zukünftig vor jeder Antibiotikatherapie bei Atemwegsinfektionen eine Labordiagnostik notwendig ist und andernfalls Arzneimittelregresse drohen.

Um diesbezügliche Verunsicherungen zu vermeiden, haben Kassen und KBV deshalb eine fachliche Positionierung (s. Kasten) zu dieser Aussage abgestimmt und vereinbart, diese nach Beratung im Arbeitsausschuss zu protokollieren. Im diesem Protokoll wurde festgelegt, dass die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen diesen Wortlaut für die Beantwortung von eventuell erfolgenden Anfragen und Information ihrer Mitglieder öffentlich verwenden sollen.

Die Reaktion ist für die KBV ungewöhnlich. Der Verdacht, dass durch die Einführung der 32004 EBM als Ausnahmekennnummer bei der Berechnung des praxisindividuellen Laborbonus die in letzter Zeit immer häufiger geforderte Reduktion der Antibiotika-Verordnungen “erzwungen” werden soll, lag auf der Hand. Immerhin soll Procalcitonin relativ zuverlässig – angeblich zuverlässiger als CRP – zwischen bakteriellen und viralen Infektionen differenzieren können.

Trotz des begrüßenswerten Vorstoßes der KBV, den die Kassen mittragen, bleibt offen – und hier kann das “Protokoll” auch keine Rechtssicherheit schaffen – was passiert, wenn ein Hausarzt wegen einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnittes oder der Richtgröße bei den Arzneimittelverordnungen in ein Prüfverfahren gerät? Hier sind die regionalen Prüfstellen zuständig, deren Unabhängigkeit von den KVen immer betont wird, wenn es zu Regressen kommt. Die Veröffentlichung betont, dass die Stellungnahme von den “Trägerorganisationen” kommt – und das sind nur die Kassen und die KBV!

Ob sich die Kassen- und Ärztevertreter, die in den Prüfgremien sitzen, nach dieser “Empfehlung” richten und bei einem Hausarzt, der statistisch bei der Antibiotikaverordnung aufgefallen ist und parallel die Pseudonummer 32004 EBM nicht in adäquater Höhe angesetzt hat, keinen Arzneimittelregress verhängen, wird mit der Veröffentlichung keinesfalls (rechts)verbindlich geklärt!

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