AbrechnungReha & Co: Formularziffern im Fokus

Ob die Verordnung einer Reha oder Mutter-Kind-Kur oder auch andere Anfragen von Kassen: Das Ausfüllen von Formularen ist eine eher unliebsame Aufgabe. Dennoch sollten Praxen die wichtigsten EBM-Ziffern und Erfordernisse dazu kennen.

Ist eine Reha nötig? Das Ausfüllen von Formularen ist dann eine eher unliebsame Aufgabe.

EBM

Die Patientin (siehe Kasten oben) stellt sich gleich zu Anfang des neuen Quartals vor, deshalb rechnet die Ärztin die 03000 EBM und wegen der vorbehandelten Erkrankungen die 03220 EBM ab. Außerdem wird bei einem längeren Gespräch über das weitere Vorgehen zweimal die 03230 angesetzt. Die Verordnung der Rehamaßnahme rechnet sie bei einem zweiten Kontakt mit der 01611 ab, ebenso die Nummer 03221.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung fallen die Nrn. 3 und 8 an. Wegen des über 20 Minuten andauernden Beratungsgesprächs wird die Nr. 3 mit dem Faktor 3,5 gesteigert. Dass die Rehamaßnahme begründende Attest berechnet die Hausärztin mit der Nr. 75 analog. Die zweite Konsultation wird mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet.

HZV

Bei Praxissitz in Baden-Württemberg wird die Ziffer 01611 in den Hausarztverträgen mit den BKK-GWQ, der BKK Bosch, der IKKclassic und der Knappschaft als Einzelleistung mit jeweils 38 Euro vergütet; lediglich bei der AOK und der LKK ist sie Teil der Pauschale.

Bei allen Verträgen wird die Bearbeitung der folgenden Vordrucke mit der Quartalspauschale vergütet: 01610, 01612, 01620, 01621, 02622 und 01623. Im AOK-Vertrag wird außerdem zusätzlich der Vordruck nach Muster 64 (Nummer 01624) mit der Pauschale vergütet.

Schwerpunkt: Anfragen der Krankenkassen im EBM

Welcher Hausarzt hat sich noch nie über Krankenkassenanfragen, ihre Notwendigkeit, ihren Aufwand und manchmal auch über deren Sinnhaftigkeit geärgert? Dennoch kommt man nicht darum herum. Hier ein Überblick über wichtige Erfordernisse:

  • Sind Vertragsärzte zu schriftlichen Informationen an die Krankenkassen verpflichtet? Ja (Bundesmantelvertrag-Ärzte Paragraf 36).
  • Jeder Vordruck enthält einen Hinweis, mit welcher Ziffer die Anfrage vergütet wird.
  • Kurze Bescheinigungen sind kostenfrei zu beantworten (BMV-Ä Paragraf 36). Kurz wäre etwa eine Ein-Satz-Antwort, aber nur, wenn keine Beurteilung darin enthalten ist, also eine reine Tatsachenmitteilung.
  • Die 01610 EBM ist nicht abrechenbar neben den Versichertenpauschalen (VP/03000, 03030), kann aber abgerechnet werden, wenn im Quartal keine VP angesetzt wird.
  • Die 01612 EBM ist als einzige von Hausärzten nicht abrechenbar, da sie im Anhang 1 des EBM gelistet ist.
  • Anfragen gemäß den Ziffern 01620 bis 01623EBM sind auch abrechenbar, wenn der Patient stationär behandelt wird und die Anfrage von der Krankenkasse angefordert wird.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2022

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl
Alle der unten angegebenen Newsletter
Spicker, Checklisten und Medizin für die hausärztliche Praxis, berufspolitische News, Inhalt und E-Paper neuer HAUSARZT-Ausgaben, sowie Neues aus Wissenschaft und Organisation
Nachrichten aus der Industrie

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl ändern/abbestellen

Wenn Sie für Ihr bestehendes Newsletter-Abo andere Themen auswählen oder den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.