AbrechnungBeratung ist nicht immer Nr. 1

Die Nr. 1 GOÄ ist für Praxen der Klassiker, wenn es um die Abrechnung von Beratungen geht. Oft kommen aber auch Alternativen infrage.

Frau I. braucht mehrfach Beratung durch ihre Hausärztin (s. Box). Zur Abrechnung bieten sich für die Praxis verschiedene Wege.

EBM

Bei der Erstkonsultation rechnet die Ärztin die 03000 EBM ab, die KV fügt die Pauschalen hinzu. Der telefonische Kontakt kann nicht abgerechnet werden. Bei der dritten Konsultation fallen die 33042 und 03230 EBM für ein längeres therapeutisches Gespräch an. Diese Leistung kommt auch bei der vierten Konsultation noch einmal zum Tragen.

GOÄ

In der GOÄ werden die Erstkonsultation mit den Nrn. 1, 7 und 250 abgerechnet sowie die Laborparameter als Einzelleistung. Die telefonische Befundmitteilung wird mit der Nr. 2 in Rechnung gestellt; die nächste Konsultation mit den Nrn. 7, 410 und 3 x 420. Für die Schlussbesprechung rechnet die Praxis die Nr. 3 und nochmal die Nr. 7. GOÄ ab.

HZV

Falls Frau I. in Berlin-Brandenburg an einem Hausarztvertrag (HZV) teilnimmt, vergüten BKKen, IKKclassic und TK die Sonografie einzeln mit 21 Euro, aber maximal zweimal im Behandlungsfall. Die AOK zahlt einen Zuschlag von 2 Euro, wenn die Vorgaben der Qualitätszuschläge I oder II erfüllt sind. Die EK zahlen einen Zuschlag von 8 Euro auf die Pauschale P1.

Schwerpunkt Beratung: 1, 2 oder 3?

Bei der Beratung in der GOÄ leuchtet bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sofort die Nr. 1 auf. Damit scheint alles geklärt. Aber ist es das wirklich?

Das gehört zur Leistung nach Nr. 1

Die einfache Beratung beinhaltet neben der gezielten Befragung, die Anamnese, die Erteilung von Auskünften, die Aufklärung und Belehrung, die Besprechung von Verhaltensmaßnahmen, die Erläuterung einer eventuellen Therapie sowie die Ausstellung von Verordnungen und Überweisungen – aber keine Untersuchung.

Die Beratung des Patienten darf nicht an nicht-ärztliche Mitarbeiter delegiert werden. Sie ist zudem neben technischen Leistungen ab Nr. 200 GOÄ nur einmal im Behandlungsfall erlaubt. Sie darf aber immer auch gemäß Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ gesteigert und mit den Zuschlägen A bis K1 kombiniert werden.

Alternativen zur Nr.1

Weitere Optionen einer Beratung sind die Nr. 3 GOÄ, wenn die Beratung über das gewöhnliche Maß hinausgeht, also mindestens zehn Minuten dauert. Zudem gibt es die 34 GOÄ als Sonderform der Beratung, die unter bestimmten Voraussetzungen alternativ zu berechnen ist.

Nicht abrechenbar im eigentlichen Sinne ist die “Beratung” durch die MFA nach Nr. 2 GOÄ, da diese den direkten Arztkontakt voraussetzt.

Beratung mehrfach pro Sitzung abrechenbar?

Grundsätzlich sind Beratungen unteilbar. Dies gilt jedoch nur innerhalb der Zuständigkeit desselben Kostenträgers: So ist eine kurative und eine präventive Beratung insgesamt nur einmal mit der Nr. 1 GOÄ abrechenbar. Im EBM stellt sich die Frage nicht, da alle Beratungen Teil der Versicherten- oder Grundpauschale sind.

Kommen aber zwei Kostenträger ins Spiel (GKV und Patient oder private Kasse und Patient, möglich bei IGeL) ist die Beratung für jeden Part getrennt abrechenbar. Dies setzt jedoch eine auch für Patienten klare Trennung beider Beratungen voraus, bei IGeL etwa durch den obligaten Behandlungsvertrag sowie zusätzlich eine exakte Dokumentation.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.01.2021.pdf (UV-GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 7.24, Stand Juni 2020

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 23.1.21)

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