Medizinische Fachangestellte (MFA) sollten über einen lückenlosen Impfschutz verfügen. Praxisinhaber können bei der Einstellung neuer Mitarbeiter danach fragen und sie gegebenenfalls ablehnen, wenn sie keinen Schutz nachweisen können. Das wurde jetzt durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz möglich. Der neue Paragraf 23a im Infektionsschutzgesetz besagt, dass Arbeitgeber Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten und nutzen dürfen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Informationen unterliegen als persönliche Daten dem Datenschutz.
Laut der Begründung zum Paragrafen 23a ist die Erhebung nicht erforderlich, wenn „ein Infektionsrisiko durch Beachtung von Maßnahmen der persönlichen Basishygiene sicher beherrschbar“ ist. Bei Krankheiten hingegen, die leicht durch Tröpfchen übertragen werden wie Masern oder Röteln „ist das Wissen des Arbeitgebers über das Bestehen eines ausreichenden Impf- oder Immunschutzes erforderlich“. Trotz des neuen Paragrafen im Infektionsschutzgesetz bleibt die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz unberührt. Auch auf die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts hat die Regelung keinen Einfluss.