Berlin. In einigen KV-Regionen enthielten die Honorarbescheide für die Quartale 1/2019 und 2/2019 erstmals Kürzungen wegen fehlender Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI). Darauf weisen unter anderem die Landeshausärzteverbände in Westfalen-Lippe und Niedersachsen hin und empfehlen betroffenen Arztpraxen auch für künftige Sanktionen, gegen die entsprechenden Kürzungsbescheide fristwahrend – das bedeutet innerhalb eines Monats nach Zugang – Widerspruch einzulegen. Zur Begründung sollte auf die laufenden Musterverfahren wegen fehlender Datenschutzkonformität der TI verwiesen werden; die Hausärzteverbände in Niedersachsen haben für ihre Mitglieder eine entsprechende Musterklage vorbereitet (s. Kasten).
Cave: Eine Honorarkürzung erfolgt getrennt von der üblichen quartalsweisen Honorarbescheidung. Der Kürzungsbetrag wird zwar im Honorarbescheid ausgewiesen, jedoch in einer eigenen Anlage zum Honorarbescheid detaillierter dargestellt.
Begründung: Verweis auf Daten(un)sicherheit
Hausärzten, die gegen die Honorarkürzungen Widerspruch einlegen wollen, raten die Hausärzteverbände den Bezug auf die nicht eindeutig geklärte Datensicherheit. Die Frage, ob die Datensicherheit bei Anbindung an die TI wirklich gegeben sei, sei aktuell Gegenstand mehrerer Muster(widerspruchs-)verfahren in den einzelnen KV-Bezirken, erklärt der Hausärzteverband Westfalen-Lippe. „Die Rechtspraxis in den einzelnen KVen ist noch sehr unterschiedlich und die Rechtslage insgesamt unklar.“
Hinweis: Vorsorglich empfiehlt der Hausärzteverband Westfalen-Lippe daher auch die Anfechtung von Bescheiden, die unter Vorbehalt ergehen.
“Prekäre Lage in 10.000en Arztpraxen”
Auch die Computerzeitschrift c’t (26/2019) thematisierte jüngst die möglicherweise mangelnde IT-Sicherheit in der Medizin. “Es steht also zu befürchten, dass durch den TI-Zwangsanschluss in zehntausenden Arztpraxen eine prekäre Sicherheitslage geschaffen wurde”, konstatiert der Artikel. Ärzten könne man daher nur empfehlen, den TI-Konnektor “sofort abzuschalten und zumindest die Systeme mit Patientendaten vom Internet zu trennen”. Auch stellen die Autoren in Frage, ob die Honorarabzüge bei Nicht-Anbindung überhaupt rechtmäßig sind.