Führungspositionengesetz IIFrauenquote künftig auch für Kassenvorstände

Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts, etwa der Renten- und Unfallversicherungsträger oder Krankenkassen, ist künftig eine generelle Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen vorgesehen.

Das sieht das Führungspositionengesetz II vor, das das Bundeskabinett im Januar beschlossen hat. Diesem zufolge muss in allen Vorständen börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern künftig mindestens eine Frau sitzen.

Für Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes gibt es noch strengere Regeln: Hier soll generell bereits bei mehr als zwei Mitgliedern in der Geschäftsführung mindestens eine Frau sein.

Dr. Nicola Buhlinger-Göpfarth und Dr. Jana Husemann, Sprecherinnen des Forums Hausärztinnen im Deutschen Hausärzteverband, geht das Gesetz nicht weit genug. Zwar sei es gut, dass sich die Bundesregierung zum Instrument der Quote bekennt, “um endlich voranzukommen und für mehr Vielfalt in Führungsetagen zu sorgen”, heißt es in einer Stellungnahme der Spitzenfrauen Gesundheit, denen die beiden angehören.

Doch der Schlusspunkt bei den Kassen ist den Spitzenfrauen zu früh gesetzt. “Es wäre folgerichtig, alle Organisationen des Gesundheitswesens, die im Fünften und Elften Buch des Sozialgesetzbuches mit Aufgaben der Daseinsvorsorge betraut sind, in die Regelung aufzunehmen.”

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.