Eckpunkte für ÄrzteAuf dem Weg zur digitalen Praxis

Von der E-Patientenakte über Gesundheits-Apps bis hin zum E-Rezept: Die Digitalisierung soll vollends in der Praxis ankommen. Ein Überblick über die neu vorgelegten Zeitpläne - und erste Zahlen zur Vergütung.

Der digitale Patient? Zumindest sollen Versicherte ab 2021 die Chance haben, Gesundheitsdaten in der E-Akte zu speichern.

Berlin. Wenn Krankenkassen ab 1. Januar 2021 ihren Versicherten die elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen müssen, erhalten Ärzte für das einmalige Befüllen zunächst eine Vergütung in Höhe von zehn Euro. Danach folgen weitere „Ausbaustufen“: Spätestens ab dem 1. Januar 2022 etwa sollen Patienten detailliert festlegen können, welche Daten sie in ihrer E-Akte mit welchem Arzt teilen wollen – was in der ersten Ausbaustufe explizit nicht möglich sein wird und damit für heftige Kritik gesorgt hatte. Die Vergütung für das Befüllen ab 2022 soll noch zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag festgelegt werden. Weitere Honorare für Ärzte soll es auch bei der Aktualisierung der Notfalldaten geben, die von derzeit acht auf 16 Euro verdoppelt werden soll.

Diesen ersten Einblick in die Vergütung liefert das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), dessen Referentenentwurf das Bundesgesundheitsministerium Ende Januar in die Abstimmung mit anderen Ministerien geschickt hat. Es folgte damit nur wenige Tage auf die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV), die Anforderungen an Gesundheits-Apps konkretisiert und damit das Digitale-Verordnungs-Gesetz (DGV) komplettiert (s. unten).

Gemeinsam ergibt sich aus den Entwürfen, die der Redaktion von „Der Hausarzt“ vollständig vorliegen, ein klares Bild für die nächsten Schritte der Digitalisierung. Die lange Bearbeitungsdauer seit der Sommerpause 2019 hat das Bundesgesundheitsministerium demnach genutzt, um das SGB V einer „digitalen Revision“ zu unterziehen. Ein Überblick.

  1. E-Patientenakte als „Herzstück“

In einer ersten Ausbaustufe kommt die E-Patientenakte (E-PA) ab 1. Januar 2021 (s. oben). Die Zurverfügungstellung durch die Kasse wird verpflichtend, die Nutzung für Versicherte jedoch bleibt freiwillig. Zunächst soll die E-PA mit Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern befüllt werden. Ab 2022 lassen sich dort auch Impfausweis, Mutterpass, das gelbe Heft für die Kinderuntersuchungen sowie das Bonusheft für den Zahnarzt hinterlegen.

Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass die Kosten für die Krankenkassen im ersten Jahr bei etwa 140 Millionen Euro liegen, wenn etwa 20 Prozent der GKV-Versicherten 2021 ihre Akte befüllen lassen.

Ab 2022 sollen Versicherte die Möglichkeit haben, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes einzelne gespeicherte Dokument festzulegen, wer darauf Zugriff hat. So können Patienten künftig festlegen, dass etwa ein Zahnarzt, seinen Befund hochladen und bearbeiten darf, das vom Orthopäden hinterlegte Röntgenbild aber nicht sieht und umgekehrt. Patienten, die kein Smartphone oder Tablet haben, müssen dennoch die Möglichkeit bekommen, die E-PA zu nutzen, etwa in der Filiale ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ab 2022 geeignete Geräte zur Verfügung zu stellen und den Zugang zur E-PA zu ermöglichen.

Ab 2023 haben Versicherte darüber hinaus die Möglichkeit, eine “Datenspende” zu leisten, das heißt ihre Daten freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

  1. Neue Regeln für Datenschutz

Das PDSG formuliert darüber hinaus allgemeine Regeln für Datenschutz und -sicherheit. So ist jeder Nutzer der Telematikinfrastruktur (TI) – egal ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker – für den Schutz der von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Betreiber von Diensten und Komponenten der TI werden unter Androhung eines Bußgeldes von bis zu 250.000 Euro dazu verpflichtet, Störungen und Sicherheitslücken unverzüglich an die Betreibergesellschaft Gematik zu melden.

Für Patientenakten auf Papier gilt schon jetzt ein sogenannter Beschlagnahmeschutz. Im Falle polizeilicher Ermittlungen muss demnach kein Arzt die Daten seiner Patienten herausgeben – diese Regeln sollen künftig auch für die E-PA gelten.

  1. E-Rezept kommt in Stufen

Der „Fahrplan“ fürs elektronische Rezept ist bereits im August mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) in Kraft getreten:

  • 1. Stufe: apothekenpflichtige Arzneimittel und öffentliche sowie Versandapotheken
  • 2. Stufe: auch BTM-Rezepte, Einbindung weiterer Akteure (BfArM, Landegesundheitsbehörden)
  • 3. Stufe: auch Heil- und Hilfsmittel, Antrags- und Abrechnungsprozesse der Krankenkassen, Einlösung im Ausland, Einbindung weiterer Akteure beispielsweise aus der Pflege

Alle erforderlichen Regelungen für die erste Stufe müssen durch die Selbstverwaltung bis Ende 2020 vereinbart und angepasst sein. Dies betrifft beispielsweise den Rahmenvertrag über die Arzneimittel-Versorgung (Paragraf 129 SGB V).

Ziel ist es, dass Medienbrüche künftig der Vergangenheit angehören: Patienten können ihre Apotheke per Smartphone auswählen und das Rezept digital übergeben; das Rezept kommt daraufhin direkt im Warenwirtschaftssystem der Apotheke an; Fragen der Verfügbarkeit oder Bestellbedarf können – wenn nötig – sofort geklärt werden.

Bei 464 Millionen Rezepten und 741 Mio. Arzneimitteln pro Jahr in der GKV (2017) sind laut Angaben des Bundesgesundheitsministeriums „Millionen Menschen jeden Tag“ betroffen.

  1. Gesundheits-Apps: Anforderungen stehen

Dass Gesundheits-Apps wie beispielsweise Diabetes-Tagebücher künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Arzt als Kassenleistung verordnet werden können, hat bereits das im November beschlossene Digitale-Versorgungs-Gesetz (DGV) geregelt. Mitte Januar hat das Gesundheitsministerium daran anknüpfend den Referentenentwurf der Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) vorgelegt.

Die Verordnung liefert die zuletzt noch ausstehende Definition des Begriffs „positiver Versorgungseffekt“, den Apps mit sich bringen müssen. Ein positiver Versorgungseffekt ist demnach

  • ein medizinischer Nutzen im Sinne patientenrelevanter therapeutischer Effekte (Verbesserung des Gesundheitszustands, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung des Überlebens oder eine Verbesserung der Lebensqualität)

oder

  • patientenrelevante Verfahrens- und Strukturverbesserungen in der Versorgung (eine bessere Koordination der Behandlungsabläufe, eine bessere Ausrichtung der Behandlung an anerkannten Leitlinien, eine Verbesserung von Adhärenz, Gesundheitskompetenz oder Patientensouveränität sowie ein erleichterter Zugang zur Versorgung).

Grundsätzlich müssen die DiGAs als Medizinprodukte zertifiziert sein, bevor eine Zulassung beim BfArM erfolgt, was zu einem Flaschenhals bei der Zulassung führen könnte. Bevor das BfArM eine Zulassung ausspricht, müssen die Hersteller einen in der Verordnung zu findenden Fragenkatalog aus 120 Fragen zu Datenschutz, Quellenangaben und Co beantworten.

Die ersten Genehmigungen sollen in drei Monaten vorliegen, stellte BfArM-Chef Karl Broich Medienberichten zufolge in Aussicht. Das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis werde immer wieder überarbeitet. Für die Preisfindung ist darüber hinaus eine Rahmenvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Industrie nötig, die derzeit jedoch noch nicht vorliegt.

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