ArzneiverordnungGrößere Packung kann wirtschaftlich sein

Manche Arzneimittel gibt es in kleineren OTC- und größeren, rezeptpflichtigen Packungen. Hierbei stellte sich mitunter die Frage, welche Packungsgröße auf Kassenkosten verordnet werden darf. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bringt nun Licht ins Dunkel.

Welche Packungsgröße darf auf Kassenkosten verschrieben werden? Das klärt der G-BA.

Berlin. Sind Arzneien bei gleicher Wirkstärke sowohl in verschreibungspflichtigen als auch in kleineren, rezeptfreien OTC-Größen vorhanden, sollen Ärztinnen und Ärzte aus Wirtschaftlichkeitsgründen in der Regel auf die OTC-Variante verweisen. Wenn es jedoch für die medizinische Versorgung nötig ist, kann auch die größere, verschreibungspflichtige Packung als wirtschaftlich angesehen werden.

Das stellte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte September mit einer Ergänzung in Paragraf 12 der Arzneimittel-Richtlinie klar. Diese tritt in Kraft, sofern das Gesundheitsministerium den Beschluss nicht beanstandet und sobald dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Anlass waren Nachfragen zu Triptanen mit gleichem Anwendungsgebiet und Wirkstärke, die es in unterschiedlich großen Packungen gibt. Laut G-BA sollen Versicherte mit seltenen Migräneattacken die kleinere OTC-Packung erhalten. „Treten die Migräneanfälle jedoch häufiger – etwa mehrmals im Monat – auf, ist in einer solchen Behandlungssituation die Verordnung einer rezeptpflichtigen Packungsgröße zu Lasten der GKV nicht unwirtschaftlich“, schreibt der G-BA.

Wichtig: Die Häufigkeit der Migräneattacken sollte dann in der Patientenakte dokumentiert werden. Auch ein Schmerztagebuch sei als Nachweis denkbar. red

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