AbrechnungNr. 209 GOÄ: Zu Unrecht oft vergessen

Das großflächige Auftragen von Salben kommt in der Hausarztpraxis nicht sehr oft vor, daher fällt die 209 GOÄ gern unter den Tisch. Dabei gibt es einige Gründe, warum Praxisteams sie kennen sollten.

Frau C. benötigt eine Lokalbehandlung (s. Kasuistik). Bei solchen Fällen wird in der Abrechnung die Nr. 209 GOÄ schnell mal vergessen.

EBM

Bei Erstkontakt im Quartal rechnet die Praxis die 03000 sowie 03220 EBM ab. Die KV ergänzt die 03040, 03060, 03061, 03222 und 32001. Am Folgetag fällt die 03221 EBM an.

GOÄ

Als Privatpatientin hätte die Hausärztin die Nrn. 1 und 7 GOÄ in Rechnung gestellt, wobei sie die Nr. 7 für die Untersuchung der gesamten Hautoberfläche sowie der Thoraxorgane mit dem Faktor 3,5 abrechnen kann. Für das großflächige Auftragen der Lotion setzt sie einmalig die Nr. 209 an; am Folgetag erneut die Nrn. 7 und 209 GOÄ.

HZV

Nimmt Frau C. an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teil, sind in allen Verträgen die zutreffende Quartals- sowie die Chronikerpauschale abrechenbar. Zusätzlich kann bei abgerechnetem Chronikerzuschlag auch der VERAH-Zuschlag angesetzt werden, falls eine Mitarbeiterin die entsprechende Qualifikation besitzt.

Schwerpunkt:Nr. 209 GOÄ

Die Nr. 209 GOÄ ist eine für viele Hausärztinnen und Hausärzte sicher nicht präsente Leistung, nämlich das großflächige Auftragen von Externa. Auch wenn es nicht häufig vorkommt, sollte man die Leistung aber kennen. Immerhin ist sie mit 150 Punkten (8,74 Euro) genauso bewertet wie die Nr. 3.

Die Abrechnung setzt voraus, dass das Auftragen zur Behandlung einer Hautkrankheit erfolgt, mindestens eine Körperregion befallen ist und großflächig behandelt wird. Mit anderen Worten: Es muss nicht die gesamte Region behandelt werden, sondern nur ein großflächiger Teilbereich. Die Entscheidung, was großflächig ist, ist somit mehr oder weniger in den Ermessensspielraum der Ärztinnen und Ärzte gelegt.

Was hingegen unter Körperregion zu verstehen ist, benennt beispielhaft die Legende: Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken.

Werden große Teile mehrerer Regionen behandelt, ist die Nr. 209 dennoch nur einmal abrechenbar (“einmal je Sitzung”). Hier käme dann evt. ein höherer Faktor zum Tragen. Dies wäre unter Umständen auch bei sehr unruhigen oder stark bewegungseingeschränkten Patienten möglich oder bei äußerst schmerzhaftem Lokalbefund.

Eine weitere Einschränkung ist die Voraussetzung, dass es sich um eine Hautkrankheit, also eine primär dermatologische Erkrankung handeln muss. Hautreaktionen eigentlich internistischer Erkrankungen, etwa Ödeme oder Ähnliches, dürften damit ausgeschlossen sein.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2021

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 15.3.21)

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