AbrechnungLaborabrechnung in der HZV – kein Buch mit sieben Siegeln

Immer wieder kommt es gerade bei neuen HZV-Praxen zu Unsicherheiten in Bezug auf die Laborabrechnung innerhalb der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Deshalb fassen wir hier die wichtigsten Regelungen einmal zusammen.

In der HZV gilt: Soweit Laborleistungen im HZV-Ziffernkranz aufgeführt sind, sind sie als Privatleistung vom Labor anzufordern.

Die vom Hausarzt zu erbringenden Laborziffern werden, soweit sie im HZV-Ziffernkranz entsprechend aufgeführt sind, über die Pauschalen vergütet.

Im Kollektivsystem wird das Basislabor (EBM-Kapitel 32.2 Allgemeine Laborleistungen), zumeist bei Laborgemeinschaften, über das Muster 10A in Auftrag gegeben. Alle weiteren Laborleistungen werden im Kollektivsystem über das Muster 10 über das Fachlabor (EBM-Kapitel 32.3 Spezielle Laboruntersuchungen) in Auftrag gegeben.

Anders in der HZV: Soweit Laborleistungen im HZV-Ziffernkranz aufgeführt sind, werden diese nicht über Muster 10 oder 10A in Auftrag gegeben, sondern sind als Privatleistung vom Labor anzufordern:

  • Das Basislabor kann über den 10P-Schein bei privaten Laborgemeinschaften angefordert werden.
  • Alle weiteren Leistungen müssen beim Fachlabor über den P-Schein angefordert werden.

In der Regel ist das Basislabor im HZV-Ziffernkranz enthalten. Laborleistungen, die nicht Bestandteil des Ziffernkranzes sind, also nicht über die Pauschalen vergütet werden, fordern Praxen weiterhin per

Muster 10 über das Fachlabor an. Welche Laborleistungen Bestandteile des jeweiligen HZV-Vertrages sind, können Praxen aus den Ziffernkränzen der jeweiligen Vertragsunterlagen entnehmen. Diese findet man auf der Homepage des jeweiligen Hausärzteverbandes und auch unter www.hzv.de.

Die Privatscheine werden selbstständig von den Fachlaboren bzw. Laborgemeinschaften aufgesetzt und können sich deshalb von der Abbildung hier etwas unterscheiden, während der Muster 10- und Muster 10A-Schein bundesweite Gültigkeit besitzen.

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