Berlin. Bis 31. März 2022 gelten für Ärztinnen und Ärzte einige Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) weiter. Das hat das Gremium wie Mitte November angekündigt in seiner Sitzung am Donnerstag (2.12.) beschlossen. Die Verlängerung gilt rückwirkend ab dem 26. November, zu dem die betroffenen Vorgaben sonst ausgelaufen wären.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende für den ambulanten Bereich relevanten Regelungen:
- AU-Bescheinigung bei leichten Atemwegserkrankungen per Telefon bis zu 7 Tagen möglich mit einmaliger Verlängerung für weiter 7 Tage.
- Folgeverordnung auch nach telefonischer Anamnese möglich für: Häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel du Krankenbeförderung.
- Verordnung von Krankentransporten: Für nachweislich an COVID-19 Erkrankte waren Verordnungen zu ambulant zwingend notwendigen Behandlungen genehmigungsfrei. Dies galt auch für nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehende Patienten. Dies galt nur für Krankentransporte, nicht für Fahrten im Taxi.
- Möglichkeit einer rückwirkenden Verordnung von häuslicher Krankenpflege für bis zu 14 Tagen. Eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege muss nicht begründet werden.
- Verlängerung der Genehmigungsfrist von 3 auf 10 Tagen für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und SAPV.
- Heilmittelverordnungen verlieren nicht ihre Gültigkeit bei Unterbrechung von mehr als 14 Tagen.
- Videobehandlung möglich bei psychiatrischer häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und Heilmitteln.
Zur Begründung gibt G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken an, dass unnötige Arzt-Patienten-Kontakte reduziert werden sollen, um das Infektionsrisiko zu senken und in der Folge die Gesundheitsversorgung zu entlasten.