AbrechnungZweitmeinungsverfahren: 01645 nicht nur einmal im Krankheitsfall möglich

Ab 1. Juli darf die Aufklärung, Beratung und Zusammenstellung von Patientenunterlagen im Rahmen eines Zweitmeinungsverfahrens nach der EBM Nr. 01645 nicht mehr nur einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Das hat der Ergänzte Bewertungsausschuss beschlossen.

Ab 1. Juli gibt es Änderungen bei der EBM Nr. 01645

Berlin. Der Ergänzte Bewertungsausschuss hat die Abrechnungsbestimmungen der 01645 – „Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen ….zum Zweitmeinungsverfahren“ in seiner Sitzung Ende Mai etwas verbessert.

Ab 1. Juli gilt demnach für die 01645: Klärt und berät eine indikationsstellende Ärztin bzw. ein Arzt zu einem Zweitmeinungsverfahren auf, ist die 01645 für Indikationen an paarigen Organen oder Körperteilen je Seite berechnungsfähig.

Zwei Zweitmeinungsverfahren möglich

Der ICD-10-Kode der jeweiligen Indikation ist dabei mit dem Zusatzkennzeichen für die Seitenangabe zu versehen, heißt es im Beschluss.

Bislang durfte die 01645 insgesamt nur einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden. Bei den durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren gibt es mittlerweile Konstellationen, in denen beim selben Patienten innerhalb weniger Monate zwei Zweitmeinungsverfahren initiiert werden könnten, begründet der Ergänzte Bewertungsausschuss seinen Beschluss. at

Quelle: Beschluss

 

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