QualitätsmanagementStromausfall in der Praxis – Muss ein Notfallplan her?

Die Warnungen, dass Strom oder Gas in Deutschland knapp werden könnten, haben vielerorts Überlegungen laut werden lassen: Kann die Gesundheitsversorgung bei einem Stromausfall aufrechterhalten werden? Und sind Praxen eigentlich verpflichtet, Notfallpläne vorzuhalten?

Müssen Arztpraxen sich auf Stromausfälle vorbereiten?

München. Wenn der Strom einmal flächendeckend ausfällt, geht natürlich auch in Arztpraxen nicht mehr viel: Beleuchtung, Datenverarbeitung, Heizung, Aufzüge, Sterilisationsgeräte, Wasserversorgung, sämtliche strombetriebenen Diagnose und Behandlungsgeräte, der Kühlschrank, in dem Impfstoffe gelagert werden – nichts funktioniert mehr.

Viele Ärztinnen und Ärzte stellen sich jetzt die Frage: Wie kann man sich auf solch ein schlimmes Szenario vorbereiten und seine Patientinnen und Patienten – zumindest mit dem Nötigsten – noch versorgen? Und gibt es möglicherweise sogar gesetzliche Regelungen, die Praxen verpflichten, sich auf einen längeren Stromausfall vorzubereiten?

Nein, sagt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). „Bislang gibt es keine Richtlinie, die deutschlandweit regelt, wie ambulante Versorgungseinrichtungen gegen Schadensereignisse, wie beispielsweise Stromausfall geschützt werden müssen“, erklärt das Bundesamt auf Anfrage von „Der Hausarzt“. Die Bewältigung solcher Schadenslagen falle teilweise in den Katastrophenschutz, der in der Zuständigkeit der Länder liege.

Arztpraxen nicht im Fokus

Die Länder habe zumindest teilweise Notfallplanungen aufgestellt, die das BKK unter folgender Adresse im Web veröffentlicht hat: Notfallpläne Länder

In diesen Plänen ist nicht viel zu Arztpraxen zu finden. Lediglich in einem Dokument aus Brandenburg, werden Arztpraxen explizit erwähnt. Hier heißt es: „Da insoweit Arztpraxen möglichenfalls nur eine Grundversorgung anbieten oder ihren Betrieb gänzlich einstellen, werden voraussichtlich Notrufnummern eher von Patienten gewählt werden bzw. Krankenhäuser und Kliniken (als Selbsteinweiser ) aufgesucht werden. Insbesondere werden die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr bzw. die des ärztlichen Bereitschaftsdienstes genutzt werden.“

In Krankenhäusern, Pflegeinrichtungen, Dialysezentren sei davon auszugehen, dass hier noch zumindest über einen begrenzten Zeitraum hinweg Patienten versorgt werden könnten, heißt es in dem Brandenburger Papier.

Schutz ist staatliche Aufgabe

Inwiefern Praxen für einen Ausnahmezustand gerüstet sind, war bereits ein häufig diskutiertes Thema zu Beginn der Pandemie und der Schutzausrüstung, an der es in den Praxen mangelte.

Hier hatte sich im März 2020 die Kassenärztliche Bundesvereinigung positioniert und klar gestellt:

„Deutlich zu sagen bleibt, dass Vertragsarztpraxen und Kassenärztliche Vereinigungen weder einen gesetzlichen Auftrag noch eine finanzielle oder materielle Ausstattung für Katastrophenschutz und Pandemievorsorge haben. Dies ist eine staatliche Aufgabe und föderal geregelt.“

Arztpraxen unterstützen, nicht kontrollieren

Arztpraxen können sich bei Interesse, so das BBK, bei ihrer Stadt und Kreisverwaltung Zu Planungen im Rahmen eines großräumigen langandauernden Stromausfalls informieren. Einige Praxen, so ist es aus Foren zu entnehmen, haben Post von Ihrem Stadtrat oder Bürgermeister erhalten mit der Frage, welche Vorsorgemaßnahmen die Praxis im Falle eines Stromausfalls getroffen hat.

Grundsätzlich, erklärt das BBK, sei ein Engagement der zuständigen Behörde in diesem Themenbereich sehr zu begrüßen. „Allerdings sollte dies dann – mangels rechtlicher Verpflichtung der Arztpraxen – in unterstützender und nicht in kontrollierender Weise geschehen“, erklärt das BBK.

Manche Praxen haben sich für etwaige Stromausfälle mit Notstromaggregaten ausgestattet. DAs auch deshalb, um sich vor Datenverlusten zu schützen. Dies ist aber, wie oben schon erwähnt, keineswegs verpflichtend, sondern eine Entscheidung der Praxisleitung.

Krisenmanagement im Gesundheitswesen

Für das Gesundheitswesen hält das BBK verschiedene Publikationen vor, die sich rund um das Thema Risiko- und Krisenmanagement drehen. Dies könnten eventuell Praxen zur Annäherung an die Thematik dienen:

1) Leitfaden “Schutz Kritischer Infrastruktur: Risikomanagement im Krankenhaus”

2) Leitfaden: “Notstromversorgung in Unternehmen und Behörden (Praxis im Bevölkerungsschutz 13)”

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