MitarbeiterführungWenn MFA Bedenken gegen die Corona-Impfung haben

Auch in Praxisteams finden sich mitunter Impfskeptiker. Doch was tun, wenn Mitarbeitende ein Corona-Impfangebot verweigern? Eine Kündigung kann die letzte Option sein. Vorher jedoch können diese sechs Schritte helfen.

Reden hilft - äußert eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Bedenken gegen die Corona-Schutzimpfung, sollten Sie das Gespräch suchen.

Die Impfbereitschaft steigt hierzulande, dennoch gibt es auch bei medizinischem Personal Bedenken gegen die Corona-Schutzimpfung. Innerhalb des eigenen Praxisteams kann dies durchaus zu Spannungen führen, wie Praxen gegenüber „Der Hausarzt“ berichten – etwa, weil die Impfung verweigernde Medizinische Fachangestellte (MFA) vorrangig in Arbeitsbereichen ohne Patientenkontakt eingesetzt werden und dadurch eine gefühlte Ungleichbehandlung unter Kolleginnen entstehen kann.

Will eine MFA ein Impfangebot gegen Corona nicht annehmen, gibt es verschiedene Ansätze in der Kommunikation (s. unten). Eine Kündigung auszusprechen ist zwar möglich, sollte aber als Ultima Ratio gesehen werden.

Wichtig: Keine Impfpflicht gegeben

Zu bedenken ist, dass es mit Blick auf die Impfung gegen das Coronavirus keine gesetzliche Verpflichtung zur Schutzimpfung gibt, wie sie beim Masernschutz etwa seit 1. März 2020 für Praxismitarbeitende gilt.

„Nach den Paragraphen 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes müssen unter anderem Arztpraxen, Heime und Krankenhäuser ausdrücklich eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern vermeiden. Vor diesem Hintergrund darf der Praxisinhaber von seinen Mitarbeitern zwar verlangen, zum Beispiel einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder gegebenenfalls einen Corona-Schnelltest zu machen. Dennoch geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers aufgrund des Grundrechts des Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit nicht so weit, diesen zu einer Schutzimpfung zu verpflichten“, heißt es dazu in einem Positionspapier des Deutschen Hausärzteverbandes.

„Im Bereich des Arbeitsschutzes ist eine Immunisierung gegenüber Infektionskrankheiten nach derzeitiger Rechtslage für die Beschäftigten freiwillig“, unterstreicht auch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). „Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist den Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten mit einer erhöhten Infektionsgefahr zwar eine Immunisierung vom Betriebsarzt anzubieten. Die Annahme dieses Angebots ist, wie gesagt, für die Beschäftigten freiwillig.“ .

„Niemand muss sich gegen seinen Willen impfen oder testen lassen“, sagt auch Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt der ETL Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln. Das gehöre zum Selbstbestimmungsrecht aller Menschen, es sei ein Grundrecht, Untersuchungen nur mit Zustimmung an ihnen durchzuführen. Der Arbeitgeber könne also keine Impfung anordnen.

MFA arbeiten nah am Patienten

„Wir müssen unsere Kollegen dennoch in Richtung impfen bewegen“, erklärt Iris Schluckebier, Mitarbeiterin beim Weiterbildungsanbieter PKV-Institut München. Sie war selbst 28 Jahre als MFA, Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH) und nichtärztliche Praxisassistentin (NäPa) tätig und kennt den Praxisalltag als Mitarbeiterin, Beraterin und Coach.

Eine MFA sei, wie das Berufsbild und die Stellenbeschreibung aussagt, am Patienten tätig. Im Praxisalltag sei ein „Sorry, ich bin nicht geimpft und kann nicht am Patienten arbeiten“ nicht praktikabel, da MFA oft in vielen Bereichen eingesetzt werden und nicht nur organisatorische Aufgaben übernehmen, so Schluckebier.

Schritte, die bei Impf-Bedenken anzuwenden sind

Zunächst sollte der Arzt mögliche gesundheitliche Gründe der Impfbedenken ausschließen, also: Gab es eventuell allergische Reaktionen auf vorherige Impfungen, besteht eine Schwangerschaft oder ein Immundefekt? In diesen Fällen ist genau zu prüfen, ob die Impfung dennoch möglich ist oder komplett darauf verzichtet werden muss.

Auf die Mitarbeiter Druck auszuüben ist der falsche Weg, so Schluckebier. Verweigern sie aus anderen Gründen die Impfung, empfiehlt die Expertin folgende Schritte:

  1. Reden hilft – Suchen Sie das Gespräch, klären Sie auf! Holen Sie die MFA mit der Aufklärung ab, wie viele Impfskeptiker im Tagesgeschäft auch. Haken Sie nach, fragen Sie, warum sich die Kollegin nicht impfen lassen will. Gehen Sie verständnisvoll auf die Sorgen und Ängste ein.
  2. Fragen Sie gezielt nach, wo sich die Mitarbeiterin informiert hat. Ist diese Quelle zuverlässig? Hat sie die Seiten des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Rate gezogen oder evtl. ein Publikumsmedium?
  3. Klären Sie nun gezielt auf und klammern Sie Ängste aus: Recherchieren Sie mit der Mitarbeiterin gemeinsam im Internet, erklären Sie an einem Bild, was ein Vektorimpfstoff ist, wie dieser wirkt. Wägen Sie Risiko und Nutzen ab. Legen Sie auch die Nebenwirkungen offen und wie damit umzugehen ist. Stellen Sie klar, dass eine 70 -prozentige Wirksamkeit sehr gut ist.
  4. Wenden Sie positive Verstärkung an. Zeigen Sie, was nach einer Impfung wieder alles möglich sein wird: Neben der lang ersehnten Herdenimmunität ist so eine Rückkehr zu Normalität möglich, Freizeitaktivitäten, Treffen mit KollegInnen nach dem Dienstschluss sowie Treffen ohne Mund-Nasenmaske. Die Gruppendynamik im Team lässt sich überdies hinaus nutzen, die Kollegen „positiv mitzureißen“.
  5. Kommt bis hierher kein Einsehen, erinnern Sie die MFA an ihre Mitverantwortung gegenüber der Gesellschaft, und dass sie in einem sozialen Beruf arbeitet. Zwar gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, aber eine soziale Mitverantwortung, denn wir wollen nicht nur uns schützen, sondern auch unsere Patienten. In die Praxen kommen (schwer) Kranke, Multimorbide, Immunsupprimierte, alte Patienten. Überträgt man das Virus auf diese Patienten, könnte das für diese lebensbedrohlich werden. Kann sie mit einer solchen Bürde leben?
  6. Fragen Sie nach dem Sinn des Handelns: Wie soll die Praxisangestellte Patienten zur Impfung beraten, wenn sie diese selbst ablehnt?

Umgestaltung des Arbeitsplatzes nur schwer möglich

Ist die Kollegin trotz der oben genannten Aufklärungsversuche immer noch nicht bereit, sich impfen zu lassen, kann man eine gemeinsame Lösung suchen, so Schluckebier. Zunächst ist anhand der Größe des Praxisteams zu überlegen, wie der Praxisinhaber seine Angestellten aufteilen kann und ob es überhaupt Plätze im Backoffice oder im Bereich Organisation gibt und ob die Kollegin eh weniger am Patienten arbeitet.

„Die Realität sieht jedoch meist anders aus“, berichtet Schluckebier, denn in den oft kleinen Teams mache jede MFA verschiedenste Aufgaben, darunter auch patientennahe Tätigkeiten. Zudem kann es auch hier zu Konflikten kommen, denn selbst wenn der Arzt es akzeptiert, heißt es nicht automatisch, dass es auch die Kolleginnen akzeptieren. „Zu 90 Prozent funktioniert so eine Umgestaltung nicht“, berichtet die Expertin aus ihrer eigenen Erfahrung.

Kündigung als letzter Schritt

Ist die Mitarbeiterin nicht zur Impfung zu bewegen, hat diese rechtliche Nachteile bei der Entschädigung der behördlich angeordneten Quarantäne. Der Staat leistet in diesem Fall keine Entschädigung für den Verdienstausfall. „Die Möglichkeit, eine empfohlene Impfung durchzuführen und diese nicht wahrzunehmen, kann dem Gesetz zufolge zum Verlust der Entschädigung führen“, so der Hausärzteverband.

Im Fall der Impfverweigerung könne sich eine Fortbeschäftigung jedoch durchaus schwierig gestalten, so Dr. Uwe Schlegel, Fachanwalt der ETL Rechtsanwaltsgesellschaft in Köln.

Eine Kündigung als letztes Mittel schließt Schlegel nicht aus. Da Arztpraxen oft nicht mehr als 10 Angestellte beschäftigen, unterliegen sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sie können also fristgemäß ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Schutzmaßnahmen gelten nach wie vor für alle

„Auch wenn die COVID-19-Impfungen einen Meilenstein in der Pandemiebekämpfung bedeuten, sind weiterhin Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen. Dabei tragen Ärzte der Humanmedizin besondere Verantwortung für die Beratung und Aufklärung ihrer Beschäftigten sowie der Patientinnen und Patienten rund um Impfungen und Infektionsschutz“, sagt die BGW.

Das heißt also auch weiterhin für alle Teammitglieder, dass sie FFP2-Masken tragen, Abstände einhalten, Hygienemaßnahmen durchführen und persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen müssen. Theoretisch müsste der Arbeitgeber den Angestellten nach 75 Minuten Tragens der Maske eine 30-minütige Pause an der frischen Luft ermöglichen, so die BGW. Zudem sei er verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzubieten.

 

 

 

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