UrteilPraxis muss für Einhaltung von Corona-Regeln sorgen

Ein Verwaltungsgericht hat den Fall einer Hausärztin aus Bad Dürkheim verhandelt: Sie hatte sich mit Praxisaushängen von der Maskenpflicht distanziert, das Wartezimmer zu eng bestuhlt. Nun kassierte sie dafür die Quittung.

Arztpraxen müssen darauf hinwirken, dass Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Das hat nun ein Gericht bestätigt.

Der Kreis Bad Dürkheim hat von einer Ärztin zu Recht gefordert, dass sie für die Einhaltung geltender Corona-Regeln in ihrer Praxis sorgen muss. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am Dienstag (17. August) beschlossen, wie es mitteilte.

Die Hausärztin hatte im Mai 2020 Hinweisschilder in ihrer Praxis aufgehängt, in der sie sich von geltenden Regeln distanzierte. Über Botschaften wie “Es besteht keine Maskenpflicht in unserer Praxis” oder “Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!” hatten sich sodann Patienten beschwert.

Bei Überprüfungen im Mai sei entdeckt worden, dass in einem Fall die Bestuhlung im Wartezimmer mitnichten dem gesetzlich vorgeschriebenen Abstand entsprach. Mitarbeiter und Patienten hätten zudem keine Masken getragen.

Streitpunkt: Rechtliche Grundlage für die Anordnung

Daraufhin hatte der Landkreis verfügt, dass Mitarbeiter und wartende Patienten eine Mund-Nase-Bedeckung tragen mussten. Auch sollte die Ärztin dafür sorgen, dass der vorgegebene Mindestabstand im Wartezimmer eingehalten wird. “Sie werden aufgefordert, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt ‘keine Maskenpflicht’ zu unterlassen”, bestimmte der Landkreis zudem.

Die Ärztin erhob vergeblich gegen diese Entscheidung Widerspruch. Im Februar 2021 klagte sie schließlich mit der Begründung, der Kreis habe für die Anordnungen keine rechtliche Grundlage. Medizinisch sei der Nutzen der Masken zudem “höchst zweifelhaft”.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage nun ab. Demnach waren für den Bescheid des Kreises vom 19. Mai 2020 das Infektionsschutzgesetz und die entsprechenden Vorschriften ausreichend. Die Ärztin habe als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Das schließe ein, dass das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt “keine Maskenpflicht” untersagt werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: dpa/lrs

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