Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

ArzneimittelBundesopiumstelle: Das gilt für Betäubungsmittel und Cannabis auf Reisen

Wer auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel oder medizinisches Cannabis angewiesen ist, muss auf Auslandreisen einiges beachten. In der Regel ist eine Bescheinigung der Ärztin bzw. des Arztes nötig.

Was muss bei Betäubungsmitteln bzw. medizinischem Cannabis bei Auslandsreisen beachtet werden?

Köln/Bonn. Patientinnen und Patienten, die auf betäubungsmittelhaltige Arzneimittel angewiesen sind, dürfen diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen, teilt die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) am Montag (17.6.) mit.

Damit es bei der Einreise keine Probleme am Urlaubsort gibt, sind allerdings einige Regeln zu beachten. Demnach können Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, “in einer angemessenen Menge” als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden.

Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung der Ärztin bzw. des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden.

Generelles Verbot in manchen Ländern

Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält.

Auch hier ist die Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vorgesehen und eine beglaubigte Bescheinigung ist erforderlich.

Allerdings warnt die Bundesopiumstelle: „Es bestehen jedoch keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell.“

Beglaubigte Bescheinigung auch für medizinisches Cannabis

Auch wenn medizinisches Cannabis seit 1. April 2024 in Deutschland nicht mehr zu den Betäubungsmitteln zählt, ist das in dem meisten Schengen-Staaten und anderen Ländern der Fall. Für Reisen mit medizinischem Cannabis wird deshalb in der Regel auch eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.

Um auf Auslandsreisen Probleme zu vermeiden, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen. at

Die nötigen Formulare und weitere Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln hat das BfArM im Internet zusammengestellt:

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.