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RichtlinieG-BA regelt Details zu Cannabisverordnung

Sollten nur noch bestimmte Facharztgruppen Cannabis verordnen dürfen? Diese Frage war im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zu medizinischem Cannabis heftig diskutiert worden. Nun hat der G-BA dazu entschieden.

Hausärzte dürfen weiter Cannabis verordnen.

Berlin. Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis – auch Hausärztinnen und Hausärzte dürfen damit weiterhin rezeptieren. Das hat der G-BA am Donnerstag (16.3.) beschlossen.

Dies sei vor allen Dingen für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und SAPV von erheblicher Bedeutung, da hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner „große Teile der Patientenversorgung sicherstellen“, begründete der G-BA die Entscheidung. Unter anderem aus diesem Grund hatte sich der Deutsche Hausärzteverband im Stellungnahmeverfahren dafür ausgesprochen, dass Hausärztinnen und Hausärzte weiterhin Cannabis verschreiben dürfen.

Auch eine Altersbeschränkung bei der Verordnung von Cannabis wird es nicht geben. Wie der Facharztvorbehalt hatte dieser Punkt im Stellungnahmeverfahren des G-BA zu heftigen Diskussionen geführt. Bedenken äußerte beispielsweise die Patientenvertretung. Schließlich könne man nicht wissen, wie sich Cannabis auf Kinder auswirke. Am Ende enthielt sich die Patientenvertretung bei diesem Punkt “in der Hoffnung auf die Ärzte”, die Cannabis bei Kindern „verantwortungsvoll verordnen“.

Abwägen zwischen zusätzlicher Option und Sicherheit

Bei der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie zu medizinischem Cannabis stand der G-BA vor der Aufgabe, einerseits schwerkranken Menschen zusätzliche Therapieoptionen zu ermöglichen, andererseits bei der notwendigen Therapiesicherheit abzuwägen. Denn die betroffenen Cannabisprodukte seien zum Teil gar nicht als Arzneimittel zugelassen. Auch die Wirkstoffstärke etwa bei Blüten könne unterschiedlich hoch sein.

Insgesamt, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, habe man sich bei den Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie genau an die Vorschriften gehalten und sei an die Grenzen gegangen, was der Gesetzgeber zulasse. Mehr habe der G-BA gar nicht entscheiden können, weil eben die Gesetze zu beachten seien.

Das hat der G-BA im Einzelnen beschlossen:

  1. Nur die Erstverordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
  2. Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
  3. Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
  4. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
  5. Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt.

Keine zusätzlichen Anforderungen

„Wir haben heute Regelungen beschlossen, die keine zusätzlichen Anforderungen an die Verordnung von medizinischem Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten stellen, die über die gesetzlich zwingenden und für den G-BA verbindlichen gesetzlichen Verordnungsvoraussetzungen hinausgehen“, resümierte Hecken.

Sofern das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände hat, tritt der G-BA Beschluss nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Weitere Informationen zum G-BA Beschluss unter: https://hausarzt.link/psMoA

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