Forum PolitikDer praktische Fall: Ab in den Urlaub – was ist zu tun?

Für Hausärzte stellen sich oft rechtliche Fragen. Praxistipps geben Experten des Deutschen Hausärzteverbands im ‚praktischen Fall‘.

Muss für die Zeit des Urlaubs eine Vertretung für die Sprechstunden organisiert werden?

Hausarzt Dr. A. beabsichtigt mit seiner Familie in den Osterferien für zwei Wochen in den Urlaub zu fahren. Nun stellt er sich die Frage, ob er denn seine Praxis schließen und einfach in den Urlaub fahren darf oder ob er eine Vertretung organisieren muss. Weiter fragt er sich, ob im Fall der erforderlichen Vertretung der Vertreter dann auch in seiner Praxis tätig sein muss.

Antwort

Vertragsärzte müssen für die Zeit ihres Urlaubs für Sprechstunden und Bereitschaftsdienste eine Vertretung organisieren, damit die Versorgung der Patienten gewährleistet ist. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur einen Tag freinehmen. Die Vertretung kann in verschiedenen Formen erfolgen:

  • Nach Paragraf 32 Abs. 1 S. 2 Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) kann sich ein Arzt innerhalb von zwölf Monaten für insgesamt drei Monate durch einen Kollegen vertreten lassen (s. Praxistipp). Eine Vertretung im Sinne von Paragraf 32 Ärzte-ZV liegt aber nur vor, wenn sich der Vertragsarzt in seiner Praxis vertreten lässt. Hierbei erbringt der Vertreter die Leistungen im Namen des abwesenden Arztes an dessen Stelle. Der Vertragsarzt rechnet die Leistungen seines Vertreters als eigene Leistungen unter seiner LANR und seiner BSNR mit der KV ab. Der Vertreter erlangt keinen Honoraranspruch gegen die KV, sondern lediglich einen Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen aufgrund eines zwischen beiden abgeschlossenen Dienstvertrages.

  • Die "kollegiale Vertretung" beruht auf Paragraf 20 Abs. 1 S. 1 Musterberufsordnung (MBO-Ä). Bei dieser schließt der verhinderte Arzt seine Praxis und verweist seine Patienten auf einen anderen Vertragsarzt in der Nähe. Dieser behandelt die Patienten dann in seiner eigenen Praxis und rechnet die Behandlungskosten selber unter seiner LANR und BSNR ab. Vertragsarztrechtlich ist eine kollegiale Vertretung maximal für die Dauer von drei Monaten am Stück zulässig.

Die Patienten sind über die urlaubsbedingte Abwesenheit und den entsprechenden Zeitraum zu informieren.

Praxistipp

Eine länger als eine Woche andauernde Vertretung ist der zuständigen KV anzuzeigen. Bei Überschreitung des genehmigungsfreien Dreimonatszeitraums innerhalb von zwölf Monaten ist eine Genehmigung einzuholen. Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem ersten Tag einer Vertretung. Der Dreimonatszeitraum bemisst sich an der tatsächlichen Abwesenheit und nicht an den Vertretertagen. Für den Abwesenheitsbeginn zählt allerdings der erste Vertretungstag. Während der Vertretungszeit darf der vertretene Arzt selbst nicht tätig werden; eine eigene Abrechnung über die eigene LANR ist nicht zulässig(auch nicht privatärztlich). Ferner muss der Vertreter grundsätzlich ein Vertragsarzt der gleichen Fachrichtung sein oder die Voraussetzungen für eine entsprechende Arztregistereintragung erfüllen.

Neben dem Urlaub ist auch bei Krankheit, bei der Teilnahme an einer Wehrübung und bei der Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildungeine Vertretung nach Paragraf 32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV für drei Monate genehmigungsfrei möglich.

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Lesen Sie in Der Hausarzt 8/2018: Vertretung bei Schwangerschaft

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