Einrichtungsbezogene ImpfpflichtBSG-Präsident: Gesetz nicht zu Ende gedacht

Mitten in die Debatte um die Umsetzung der ab 15. März gültigen einrichtungsbezogenen Impfpflicht, zeigt der Präsident des Bundessozialgerichts, Professor Dr. Rainer Schlegel, Bayern die rote Karte. Aber der höchste Richter übt auch Kritik am Gesetz.

Ab 15. März müssen sich Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen gegen Corona impfen lassen.

Kassel. Der Präsident des Bundessozialgerichtes (BSG), Professor Dr. Rainer Schlegel, hat sich beim BSG-Jahrespressegespräch am 8. Februar gegen die Entscheidung Bayerns mit Blick auf das Aussetzen der einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 15. März positioniert.

„Ein Gesetz, was im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, kann man nicht ignorieren“, sagte Schlegel. Man könne nur ein Gesetz aufheben durch ein neues Gesetz. Aufheben hieße, das Gesetz aussetzen oder ein neues Gesetz machen, um Klarheit zu haben, was gewollt sei.

Gesetzgeber hat nicht zu Ende gedacht

Schlegel sagte deutlich, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 15. März vom Gesetzgeber nicht zu Ende gedacht sei. Grund sei ein Widerspruch zwischen Auffassungen von Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem BSG zum Einsatz der Gesundheitsämter. Konkret gehe es um den Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Relativ klar sei beschrieben, wer von der einrichtungsbezogene Impfpflicht betroffen sei. Wer den Nachweis nicht erbringe, könne in der Einrichtung ab 15. März nicht mehr beschäftigt werden, betonte Schlegel.

Der Beschäftigte müsse eine Bescheinigung dem Arbeitgeber über seinen Impfstatus vorlegen, oder wenn diese nicht vorhanden sei, darlegen, warum dies für ihn nicht infrage komme.

Gesundheitsämter mit Entscheidungen überfordert

Es gebe eine Vorschrift im Paragrafen 20a, Absatz 5, die den BSG-Präsidenten allerdings „ein wenig querlege“. Wenn der Nachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht vorgelegt werden könne, dann könne das Gesundheitsamt eine Untersuchung anordnen, ob eine solche Einschränkung vorliege. Ein Betretungs- und Betätigungsverbot könne das Gesundheitsamt verhängen.

Das „Kann“ werde als Ermessen ausgelegt. Schlegel frage sich, welche Kriterien für die Ermessensentscheidung leitend seien. Das Ausüben von Ermessen sei eine der schwierigsten Aufgaben einer Behörde. Diese Aufgabe würde die Gesundheitsämter total überfordern, sagte Schlegel.

Der BSG-Präsident stellte klar, solange die Untersuchung nicht stattgefunden habe, dürfe die Person die Einrichtung jedoch nicht betreten.

Keine Regelung zu Kündigung oder Freistellung

Demgegenüber entscheidet nach Ansicht des BMG das zuständige Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen, also Tätigkeits- oder Betretungsverbot.

Konkret heiße es: „Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot …aussprechen.“

Die Systematik in der Abfolge der Absätze lässt nach Aussage von Schlegel Zweifel aufkommen, ob das Gesetz bis zum Ende durchdacht worden seien. Es sei keine Regelung im IfSG erstellt worden zum Thema Kündigung oder Freistellung.

red

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