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practica 2023Schlaf wieder erholsam machen

Anhaltende Müdigkeit ist ein Konsultationsgrund in der Hausarztpraxis, bei dem sich die Ursache nicht zwingend eindeutig feststellen lässt. Mit der kardiorespiratorischen Polygraphie kann die Schlafapnoe ambulant abgeklärt werden.

Anhaltende unerklärliche Müdigkeit sollte diagnostisch abgeklärt werden.

Klagt eine frisch gebackene Mutter über anhaltende Müdigkeit und Tagesschläfrigkeit, dürfte dies anders zu bewerten sein als beim alleinstehenden Lokführer. Ein Diagnostik-Tool für die Hausarztpraxis kann die kardiorespiratorische Polygraphie sein. Über diese Methode berichtete der Nürnberger Hausarzt Dr. Nicolas Kahl bei der practica 2023 im Oktober in Bad Orb.

Die Behandlung von Müdigkeit sollte sich an zwei Leitlinien orientierten, der S3-Leitlinie “Schlafbezogene Atmungsstörungen bei Erwachsenen – Insomnie bei Erwachsenen”, zu der die DEGAM die Anwenderversion “Nicht erholsamer Schlaf/Schlafstörungen”(www.hausarzt.link/jJQDq) veröffentlicht hat, sowie die DEGAM S3-Leitlinie “Müdigkeit” (www.hausarzt.link/5VCgD).

Die Kernkriterien für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Müdigkeit laut DEGAM-Leitlinie sind:

  • Schnarchen
  • Beobachtete Atempausen
  • Imperative Schlafneigung tagsüber

Zu den Begleiterscheinungen und Folgeerkrankungen zählen eine vermehrte Unfallneigung infolge der plötzlich auftretenden Schläfrigkeit, cor pulmonale, Herzrhythmusstörungen wie Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie, Atherosklerose, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz und Schlaganfall.

Anhaltende unerklärliche Müdigkeit sollte deshalb diagnostisch abgeklärt werden. Denn “die rechtzeitige Erkennung und Behandlung von z. B. obstruktiven SBAS senkt das Unfallrisiko, bessert die Lebensqualität und senkt vermutlich die Morbidität und Mortalität der Betroffenen. Man geht heute davon aus, dass die unbehandelte obstruktive Schlafapnoe zu einer Kostensteigerung im Gesundheitswesen führt”, heißt es in der S3-Leitlinie “Schlafbezogene Atmungsstörungen bei Erwachsenen”.

Schlafbezogene Atemstörungen treten ausschließlich oder überwiegend im Schlaf auf, wirken störend auf den Schlaf zurück und beeinträchtigen damit maßgeblich dessen Erholungsfunktion. Charakteristisch sind Apnoen und Hypopnoen mit oder ohne pharyngealer Obstruktion und Hypoventilation. Gegebenenfalls liegt eine Hypoxämie vor oder Hyperkapnien und Azidosen.

Anamnestisch Depression abklären

Laut DEGAM-Anwenderversion “Nicht erholsamer Schlaf” sollten in der Anamnese erfasst werden:

  • Charakteristika des Symptoms
  • Vorangegangene und assoziierte Beschwerden
  • Vorliegen neuer oder ungewohnter Müdigkeit
  • Beeinträchtigung durch Müdigkeit im Alltag
  • Vorstellungen der Betroffenen zur Ätiologie und Behandlung

Als häufige ursächliche Faktoren oder Begleiterscheinungen von Müdigkeit sind Depression, Angst und psychosoziale Belastungen sowie kommunikative Einschränkungen zu nennen. Bei Verdacht auf Schlafapnoe bzw. ein obstruktives Schlafapnoesyndrom kann eine kardiorespiratorische Polygraphie als “ambulantes” oder “kleines” Schlaflabor durchgeführt werden. Dies kann für Patienten in Betracht gezogen werden bei:

  • Tagesmüdigkeit und Leistungsschwäche
  • Anhaltendem Schnarchen
  • Atemaussetzern in der Nacht
  • Arterieller Hypertonie, besonders ohne Dipping
  • Vorhofflimmern und anderen Herzrhythmusstörungen.
  • Mit der kardiorespiratorischen Polygraphie lassen sich sensorisch mehrere Parameter erfassen. Dazu zählen:
  • Atemfluss und Atempausen
  • Sauerstoffsättigung im Blut
  • Herzfrequenz
  • Schnarchgeräusche
  • Atembewegungen von Bauch und Brust

Eine stationäre Messung im Schlaflabor kann sich gegebenenfalls anschließen.

Die Durchführung einer ambulanten Polygraphie darf nur unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abgerechnet werden. Welche dies genau sind, sollte bei der zuständigen KV abgeklärt werden. Maßgeblich ist die Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen in der aktuell gültigen Fassung vom April 2022.

Demnach ist zur Abrechnung der Leistung einer kardiorespiratorischen Polygraphie jede Ärztin und jeder Arzt mit der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin berechtigt. Fachärzte bestimmter Fachrichtungen ohne diese Zusatzbezeichnung dürfen eine Polygraphie abrechnen, sofern sie einen 30-stündigen Kurs zum Erwerb der Qualifikation zur Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe nach Richtlinie G-BA (früher BUB-Richtlinie) (EBM 30900) absolviert haben.

Bei der regionalen KV nachfragen

Der Kurs muss mindestens fünf Tage gedauert haben, muss binnen sechs Monaten absolviert worden sein sowie während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung.

Inhalte müssen die Vermittlung von Grundlagen der Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik und Differenzialdiagnostik von schlafbezogenen Atmungsstörungen unter Einbeziehung praktischer Übungen zur Auswertung einfacher Schläfrigkeitstests und zur Registrierung der klinisch relevanten Parameter mit verschiedenen Polygraphie-Systemen sein.

Wichtig zu wissen: Es empfiehlt sich bei der regionalen KV nachzufragen, ob auch ein online absolvierter Kurs abrechnungsfähig ist.

Die Kursgebühren betragen mehrere hundert Euro, hinzu kommen die Anschaffungskosten für das Messgerät im mittleren vierstelligen Bereich. Das Equipment muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kursabschluss erworben werden muss, da sonst die Ansprüche auf Abrechnung entfallen!

Bei der Auswahl des Geräts empfiehlt Dr. Nicolas Kahl, neben dem Preis auch auf Bedienerfreundlichkeit, Materialqualität und Kosten für eine etwaige Softwarelizenz zu achten. Er rechnete vor, dass 188 Messungen durchgeführt werden müssen, bis sich die Anschaffung eines Messgeräts im Wert von 3.000 Euro nach Abrechnung über EBM refinanziert hat.

Fazit

Ob sich für Allgemeinmediziner und Algemeinmedizinerinnen ohne Zusatzbezeichnung Schlafmedizin die Kosten für die Etablierung der kardiorespiratorischen Polygraphie rentieren, kann nicht pauschal beurteilt werden.

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