AbrechnungFazialisparese: GOÄ 800 im Fokus

Ein Privatpatient stellt sich mit Gesichtslähmung vor. Hier kommt die eingehende neurologische Untersuchung GOÄ Nr. 800 zum Einsatz, die auch Hausarztpraxen abrechnen dürfen.

Patient mit Faszialparese: Was lässt sich abrechnen?

EBM

Bei Erstkonsultation rechnet der Hausarzt die Versichertenpauschale (03000) und die Chronikerziffer I (03220) ab. Die Laboranalysen werden teils durch die Laborgemeinschaft, teils durch den Laborarzt angesetzt.

Am Folgetag neben der 03221 dreimalige Abrechnung der 03230 bei erheblichem Informationsbedarf des Patienten und ausführlichem Gespräch (32 Minuten) über die möglichen Differentialdiagnosen hinsichtlich der Genese der Lähmung.

GOÄ

Bei Abrechnung mit der GOÄ wird neben der Beratung (Nr. 1) die Untersuchung mit den Nrn. 7 und 800 in Rechnung gestellt. Die Blutentnahme kann mit der Nr. 250 abgerechnet werden, zusätzlich die Laboranalysen aus den Abschnitten M1 und M2 als Einzelleistung.

Das Gespräch am Folgetag ist mit der Nr. 3 und wegen der Beratungslänge mit gesteigertem Faktor berechenbar.

HZV

Im Bereich des LV Braunschweig sind alle Leistungen Teil der jeweiligen Quartalspauschalen in den Hausarztverträgen. Für die BKKen/IKKen sind dies die P1 (GWQ: 1x/Jahr 66 Euro; spectrumK: 1x/Jahr 16 Euro) und die P2 (GWQ: 3x/Jahr 42 Euro; spectrumK: 4x/Jahr 40 Euro).

Zusätzlich abrechenbar ist je Quartal die Chronikerpauschale P3 (GWQ: 20 Euro; spectrumK: 27,50 Euro). Die IKKclassic vergütet 1x/Jahr die P1 mit 62 Euro, 3x/Jahr die P2 mit jeweils 42 Euro sowie die P3 mit 23 Euro. Im TK-Vertrag stehen die P2 mit 43 Euro (4x/Jahr) und die P3 mit 25 Euro zur Verfügung.

Schwerpunkt: GOÄ Nr. 800

Mancher Hausarzt wird sich nach Neuniederlassung vielleicht fragen: Darf ich die Nr. 800 GOÄ, die eingehende neurologische Untersuchung, als Hausarzt abrechnen? Die Antwort lautet eindeutig: Ja.

Denn die Einteilung der GOÄ in einzelne Fachkapitel ist lediglich der besseren Übersicht geschuldet und bedeutet keine Leistungseinschränkung für einzelne Arztgruppen.

Einschränkungen allgemeiner Art sind lediglich im Paragrafen 1, Absatz 2 der GOÄ formuliert: “Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.”

Untersuchungsumfang

Bei genauem Lesen der Leistungslegende wird man feststellen, dass hier von einer “eingehenden”, nicht aber von einer vollständigen Untersuchung die Rede ist. Allerdings gibt die GOÄ keine weitere Spezifizierung der Leistung an.

Hier hilft die Auffassung der BÄK zum Umfang einer vollständigen Untersuchung: “Unter einer vollständigen neurologischen Untersuchung ist unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und des Vegetativums zu verstehen” (GOÄ-Ratgeber 2007).

Bei einer nur eingehenden Untersuchung (Nr. 800) müssen demnach nicht alle dieser Teilbereiche untersucht werden. Andererseits reicht aber die Untersuchung lediglich von Reflexen und Motorik für die Abrechnung der Nr. 800 nicht aus.

Ausschlüsse

Der für Hausärzte wichtigste Ausschluss besteht für die gleichzeitige Abrechnung der Nr. 8, des Ganzkörperstatus. Allerdings ist die Nr. 800 neben den anderen körperlichen Untersuchungen (Nrn. 5, 6, 7) ohne Einschränkung möglich. Bei Durchführung eines Ganzkörperstatus und einer neurologischen Untersuchung sollte man eher auf die Nr. 8 (260 Punkte) zugunsten der Nrn. 7 und 800 (zusammen 355 Punkte) verzichten.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die gleichzeitige Abrechnung der Nrn. 26, 825, 826 sowie 830. Ein komplettes Abrechnungsverbot der Nr. 800 für Hausärzte besteht zudem für die UV-GOÄ.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

www.kbv.de/media/sp/UV-GOAE_01.01.2022.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2022

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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