Anhörung zum TSVGNeue Regress-Regeln statt Regress-Ende

Das umstrittene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geht auf die Zielgerade: In der zweiten Anhörung im Gesundheitsausschuss wurden am Mittwochnachmittag (13. Februar) 30 Änderungsanträge diskutiert. Ein Überblick über jene Pläne, die sich in der Hausarztpraxis bemerkbar machen könnten.

Anhörung im Gesundheitsausschuss (Archiv): Am Mittwoch stand das TSVG erneut auf der Agenda.

Berlin. Die Koalitionsfraktionen haben am Mittwoch (13. Februar) einen Änderungsantrag zum  Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in den Gesundheitsausschuss des Bundestags eingebracht, der den Ärzten die Angst vor Regressen nehmen soll. Er war einer von insgesamt 30 Anträgen, die in einer zweiten Anhörung zum Gesetz, das nach aktueller Planung zum 1. Mai in Kraft treten soll und nicht zuletzt wegen seiner deutlichen Eingriffe in den Praxisalltag umstritten ist, diskutiert wurden. Demnach sollen die Regeln für Prüfungen deutlich strenger gefasst werden:

  • Ärzte sollen künftig nur noch bis zu zwei statt wie bislang bis zu vier Jahre nach Erlass des Honorarbescheids geprüft werden können. Nachforderungen oder Kürzungen sind auch nur noch innerhalb von zwei Jahren möglich.
  • Bislang werden mindestens zwei Prozent aller niedergelassenen Ärzte im Quartal geprüft – zufällig ausgewählt, ohne dass es vorher Auffälligkeiten gab. Künftig soll es maximal zwei Prozent der Ärzte treffen – und auch nur dann, wenn mindestens eine Krankenkasse oder die Kassenärztliche Vereinigung (KV) einen begründeten Antrag stellt.
  • Ausnahmen für Ärzte auf dem Land: Prüfungen nach Durchschnittswerten soll es zukünftig nicht mehr für Ärzte geben, die in unterversorgten Gebieten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten arbeiten. Gleiches gilt für Regionen, in denen ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde. Demnach wären Landärzte mit überaus hohen Patientenzahlen aufgrund einer niedrigen Arztdichte in der Region von Prüfungen befreit.

Ärzte erinnern an immensen Prüfaufwand

In der Anhörung am Mittwochnachmittag wurde der Antrag mit gemischten Reaktionen aufgenommen. „Das Regressgespenst wird künftig nicht mehr durch die Arztpraxen geistern“, ließ CDU-Gesundheitspolitiker Alexander Krauß zum Termin im Bundestag lobend verlauten. Die Ärzte selbst sehen das jedoch anders: „Die Abschaffung der Regresse wäre uns lieber gewesen“, betonte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbands. Er erinnerte daran, dass nicht nur die vollzogenen Regresse, sondern auch die Prüfverfahren zu einem bedeutenden Problem im Versorgungsalltag würden: „Da sind Ärzte mitunter über Wochen damit beschäftigt, weit zurückliegende Prüfungszeiträume zu klären.“ Vor diesem Hintergrund begrüße der Deutsche Hausärzteverband die geplante Straffung der Prüfungszeiten – auch wenn das Ideal ein Ende der Regresse gewesen wäre.

Auch Dr. Andreas Gassen, Chef der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), nannte den Änderungsantrag „sinnvoll, aber nicht ausreichend“. Er gehe zunächst von einer Zunahme an Prüfungen aus, das Kassen fristgerecht prüfen wollten. Dabei erinnerte Gassen an die Ergebnisse des jüngsten Berufsmonitorings Medizinstudierende. Der Umfrage unter mehr als 13.000 Medizinstudierenden zufolge ist die Angst vor Regressen für fast jeden zweiten angehenden Arzt (47 Prozent) Hemmnis auf dem Weg in eine eigene Niederlassung.

Erwartete Kritik hingegen gab es von Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands. Sie halte die Verkürzung der Fristen für nicht angemessen, weil sie die Handlungsmöglichkeiten für Kassen extrem einschränke. „Ein Abschluss innerhalb von zwei Jahren ist aufgrund der Komplexität in vielen Fällen nicht realisierbar.“ Darüber hinaus sehe sie gar die Gefahr, dass Ärzte die Verfahren bewusst bis zum Fristablauf verschleiern könnten. Hier schoss die KBV sogleich zurück: „Die ablehnende Haltung des GKV-Spitzenverbands zeigt das wahre Gesicht der Kassenfunktionäre auf Bundesebene“, teilte Vorstands-Vize Dr. Stephan Hofmeister parallel zur laufenden Anhörung mit. „Ihnen geht es offenbar nicht um die Versorgung ihrer Versicherten, sondern darum, mit bürokratischen Instrumenten ihrer Kontrollitis-Manie nachzugehen.“

Nadelstichverletzungen: Abhängig von Infektionsrisiko oder Tätigkeit?

Auch beim Thema Nadelstichverletzungen spiele das Thema Regresse eine Rolle, betonte die Vertreterin der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) als Sachverständige zu einem weiteren Antrag. So weigerten sich viele Kassen, teurere Hilfsmittel zu zahlen, auch wenn diese nachweislich sicherer sein. Laut einem eingebrachten Änderungsantrag sollen Versicherte einen Anspruch auf Hilfsmittel, die Arzt oder MFA durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, erhalten, „wenn der Versicherte auf Grund seines körperlichen Zustandes bei Blutentnahmen und Injektionen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und von ihm ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht“.

Dass die Erstattung an ein erhöhtes Infektionsrisiko gebunden sein und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entsprechende Diagnosen formulieren soll, sehe die BAGFW jedoch kritisch, hieß es am Mittwoch. Bei vielen Patienten liege eine entsprechende Diagnose nicht vor. „Die Regelung könnte so ins Leere laufen.“ Vielmehr sollte der G-BA deswegen auf Tätigkeiten abstellen, also etwa Injektionen oder die Blutabnahme.

Darüber hinaus wurde die Aufhebung der Möglichkeit der Hilfsmittel-Ausschreibungen von den Krankenkassen-Verbänden deutlich abgelehnt. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hingegen plädierte für deutlichen Nachbesserungsbedarf in der Hilfsmittel-Ausschreibung: Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) habe es bislang nicht geschafft, für eine ausreichende Qualität zu garantieren.

Verbot der Diagnosevergütung erneut auf dem Tisch

Eine Frage, die ebenfalls bereits das HHVG beschäftigt hatte und nun wieder auf den Tisch kommt, ist das Verbot, eine Vergütung an bestimmte Diagnosen zu knüpfen. So soll das bisherige Verbot der Diagnosevergütung in den Paragrafen 73b, 83, 140a SGB V durch einen Änderungsantrag zum TSVG neu formuliert werden. Unzulässig sollen demnach sowohl Vergütungen als Gegenleistung für die Vergabe, Dokumentation und Übermittlung von Diagnosen sein sowie auch die Vergütung ärztlicher Leistungen, deren Zahlung oder Höhe an bestimmte Diagnosen geknüpft sind.

Auf Frage der Abgeordneten Sabine Dittmar (SPD) betonte Hausärzte-Chef Weigeldt am Mittwoch einmal mehr, dass der Slogan “Geld gegen Diagnose” zu jedem Zeitpunkt ausgeschlossen sein müsse. Der jetzige Änderungsantrag gehe jedoch davon aus, dass Diagnosen einen direkten Einfluss auf die Honorierung hätten, so Weigeldt. “Das ist nicht der Fall.” Es gebe in diesem Zusammenhang “Behauptungen und Verdachtsmomente, aber keine belastbaren Hinweise oder gar Belege, dass es hier unrechtmäßige Diagnosevergaben durch Ärzte gibt”. Die Verunsicherung, die bei Ärzten und Patienten dazu bereits herrsche, würden durch den vorliegenden Änderungsantrag verstärkt. Auch sieht Weigeldt eine potenzielle Gefahr für Hausarztverträge – sowohl den Abschluss neuer Verträge als auch bestehende, da bei einer Überarbeitung bis zu acht Quartale zu veranschlagen seien. “Das ist nicht angemessen”, so Weigeldt. “Hier wird übers Ziel hinausgeschossen.”

E-Patientenakte: Gebündelte Verantwortung wird zum Aufregerthema

Dass die KBV durch einen vorgelegten Änderungsantrag die Verantwortung für die Interoperabilität der elektronischen Patientenakte zugeschrieben bekommen hat, stieß fast einstimmig auf deutliche Kritik. Sowohl Kassen als auch Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Bundesverband Gesundheits-IT (BVITG) forderten in der Anhörung die Einbindung von mehr Institutionen. Der Vorstoß sei „hochgradig zu hinterfragen“, sagte DKG-Chef Georg Baum. Prof. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, forderte – trotz prinzipieller Befürwortung einer klaren Zuständigkeit – Kontrollmechanismen. Und BVITG-Geschäftsführer Sebastian Zilch bewertet es als „äußerst kritisch“, die Interoperabilität als „Garant für die funktionierende Digitalisierung“ in nur eine Hand zu legen, zumal die Kernkompetenz der KBV die ambulante Versorgung sei. KBV-Chef Gassen sicherte hierbei zu, sich weiter jeder vorhandenen Expertise zu bedienen.

Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt wurde die angedachte Veränderung der Gesellschafterstruktur der Gematik mit Mehrheitsbeteiligung des Bundesgesundheitsministeriums.

Zeitplan: Wann kommt das Gesetz in die Praxis?

Trotz deutlicher Meinungsverschiedenheiten trennte man sich am Mittwoch nach einer weitgehend ruhigen zweistündigen Sitzung. Ausschussvorsitzender Dr. Erwin Rüddel hatte lediglich die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) zu rügen: Sie brachte wiederholt Fragen zu Themen des ersten Anhörungstermins ein, obwohl sich im Vorfeld explizit darauf geeinigt worden war, sich auf die 30 neuen Anträge zu konzentrieren.

Bis die am Mittwoch diskutierten Änderungen Eingang in den Praxisalltag finden könnten, dauert es länger als ursprünglich geplant. Schon jetzt steht fest, dass das Gesetz nicht wie vorgesehen zum 1. April in Kraft treten kann. Angepeilt wird nun der 1. Mai, wie Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auch als Gast des Neujahrsempfangs des Deutschen Hausärzteverbands betont hatte. Im Februar wollen sich die Berichterstatter der Fraktionen treffen, eine abschließende Sitzung des Gesundheitsausschusses ist für den 13. März terminiert. Die abschließenden Lesungen des Bundestages könnten dann in der zweiten Märzhälfte angesetzt werden. Der Bundesrat hätte dann Gelegenheit, in seiner Sitzung am 12. April abschließend zuzustimmen.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.