DiGABundesamt weist Kassen zurecht

Dürfen Krankenkassen bei Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) Verschreibungshinweise geben? Die Grenzen hat das Bundesamt für Soziale Sicherung jetzt genau abgesteckt.

Krankenkassen dürfen bei DiGA nicht in die Verordnungsentscheidung von Ärztinnen und Ärzten eingreifen, stellt die Aufsichtsbehörde klar.

Bonn. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stärkt Ärztinnen und Ärzten den Rücken: Die Behörde zur Kassenaufsicht hat Mitte Juni die Grenzen bei der Prüfung von DiGA-Rezepten für die Krankenkassen klarer abgesteckt.

In einem Schreiben an die Kassen, das am Mittwoch (21.6.) publik wurde und „Der Hausarzt“ vorliegt, wird die ärztliche Therapiefreiheit betont: „Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern.“

Rezept ist produktbezogen

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) würden produktbezogen verschrieben, dabei hätten Ärztinnen und Ärzte neben der Zweckmäßigkeit auch die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. „Unter Beachtung der Therapiefreiheit des Arztes ist es der Krankenkasse grundsätzlich verwehrt, in die Verordnungsentscheidung des Arztes einzugreifen.“

Kassen und ärztlichen Verbänden obliege aber nach Paragraf 73 Abs. 8 S. 1 SGB V die Möglichkeit, „vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen“ zu informieren. Darüber hinaus können Kassen auch bei DiGA Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Beratungen (Paragraf 106 ff SGB V) anstoßen.

Antrag direkt an Kasse – Kasse prüft

Beantragen hingegen Versicherte eine DiGA direkt bei ihrer Kasse, muss diese Indikationen und Kontraindikationen prüfen. Hierfür haben die Versicherten ggf. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.