Seit Jahresbeginn brauchen Hausärztinnen und Hausärzte für viele digitale Anwendungen einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Er wird für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) unter dem E-Arztbrief oder für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt; ebenso zum Lesen medizinischer Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte, etwa dem Notfalldatensatz. Der eHBA ist eine Chipkarte; er ersetzt den Arztausweis aus Papier.
Wichtig zu wissen: Da der eHBA – wie der Personalausweis – ein personenbezogener Ausweis ist, wird er individuell für jeden Arzt produziert. Daher können beispielsweise Vertretungsärzte nicht den eHBA des zu vertretenden Arztes “ausleihen”.
Sie benötigen für die genannten Anwendungen einen eigenen – auch wenn sie nur wenige Tage im Jahr Dienste leisten. Eine zeitliche Begrenzung der Kartengültigkeit speziell für Dienste während Urlauben oder Krankheit ist nicht möglich, wie die Hersteller gegenüber “Der Hausarzt” unisono mitteilen.
Antrag läuft über die Kammer
Aktuell gibt es vier Anbieter des eHBA: die Bundesdruckerei, medisign, T-Systems und SHC Care. Ärzte müssen ihren eHBA bei ihrer Landesärztekammer oder über die Online-Portale der Hersteller beantragen.
Sie erhalten dann, wenn die zuständige Kammer den Antrag geprüft hat, eine Vorgangsnummer, um den Ausweis zu ordern.
Wichtig zu wissen: Um ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen, müssen Ärzte für den Antrag das Post-Ident-Verfahren durchführen.
Sobald der Ausweis produziert ist, erhält der Arzt diesen per Einschreiben zugeschickt. PIN und PUK folgen separat. Nach Erhalt muss der Ausweis innerhalb von 28 Tagen über ein Online-Portal freigeschaltet werden.
Unterschiede in der Zahlung
Für den eHBA erhalten Vertragsärzte über die Finanzierungsvereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband eine Pauschale von 11,63 Euro je Quartal. Sprich: Ungefähr die Hälfte der Kosten wird durch die Kassen erstattet. Dies gilt jedoch nur für Vertragsärzte mit Kassensitz.
Honorarärzte oder Ärzte im Ruhestand, die ab und an “aushelfen”, erhalten keine Erstattung. Sie könnten eine (Teil-)Kostenübernahme lediglich mit der Praxis oder dem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), wo die Dienste geleistet werden, verhandeln.
Die Preise der Anbieter unterscheiden sich dabei nur marginal (s. Tab.). Doch: Während die Refinanzierung stets quartalsweise erfolgt, sind unterschiedliche Zahlungsfrequenzen vorgesehen.
Wichtig zu wissen: Gerade für Hausärzte, für die der Ruhestand naht, lohnt sich ein Blick auf die Mindestlaufzeiten. Drei der vier Anbieter rechnen mit zwei Jahren, die ohne Kündigung automatisch verlängert werden.
Allein die Bundesdruckerei ist von vornherein bei den ursprünglich vorgesehenen fünf Jahren geblieben. Dies kann unpraktikabel sein, steht die Praxisübergabe schon früher vor der Tür.