AbrechnungChronisch Kranke und ihre Abrechnungsziffern

Bei der Betreuung von chronisch Kranken können bekanntlich die Chroniker-Ziffern 03220 und 03221 EBM abgerechnet werden. Um den Chroniker-Status zu behalten, gilt es einige Details zu beachten, etwa auch bei Vertretungsfällen.

Nur in einem Quartal muss es einen "echten" Kontakt gegeben haben, um den Chroniker-Status aufrecht zu erhalten.

Für den ersten Kontakt mit chronisch Kranken kann im Quartal die 03220 EBM abgerechnet werden; für den zweiten Kontakt die 03221. In den Details treten jedoch immer wieder Fragen auf. So ist ein Mensch im Sinne der Abrechnungsregelung nicht direkt bei Diagnose-Feststellung chronisch krank. Vielmehr muss die 4-3-2-1-Regel erfüllt sein:

In den letzten 4 Quartalen (inklusive dem aktuellen) muss in 3 Quartalen Praxiskontakt bestanden haben, 2 davon mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (davon darf einer per Video sein), und das ganze wegen 1 chronischen lebensverändernden Erkrankung. Die Diagnose muss kodiert sein – bei jeder Abrechnung! Wurde die Angabe in den letzten Quartalen vergessen, beginnt die Zählung erst ab der Angabe.

Praxiskontakt: Was zählt dazu?

Was bedeutet Praxiskontakt? Es kann sich um einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt handeln, der mit der 03000 EBM (und ggf. weiteren Ziffern) abgerechnet wurde. Auch zählt ein Quartal, in dem nur ein Telefonat nach 01435 EBM oder ein Folgerezept ohne Arztkontakt (01430) stattfand. Damit ist manchmal der Chroniker-Status für die Folgequartale zu “retten”.

Die zwei Quartale mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt lassen sich an der Abrechnung der 03000 erkennen. In einem der beiden Quartale darf auch ausschließlich ein Video-Kontakt (also 03000 plus 88220 EBM) stattgefunden haben.

Das bedeutet letztendlich, dass es nur in einem Quartal einen “echten” Kontakt gegeben haben muss, um den Chroniker-Status aufrecht zu erhalten. Die Chroniker-Ziffer selbst kann nur bei persönlichem Kontakt abgerechnet werden.

Bei Vertretungsfällen an Abrechnung des Medikationsplans denken!

Da bei Vertretungsfällen meist die Vorgaben der Ziffer nicht erfüllt werden (und die Ziffer ohne Hausarztwechsel nicht mit dem Zusatz “H” abgerechnet werden darf), kommen sie hier in der Regel nicht zum Ansatz.

Sollten Versicherte jedoch mindestens drei von der Kasse bezahlte Medikamente für mindestens 28 Tage einnehmen, haben sie wie die eigenen Patientinnen und Patienten Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan.

Bei den eigenen Patientinnen und Patienten wird dieser regelmäßig bei der Chroniker-Betreuung erstellt, kann jedoch nicht gesondert abgerechnet werden, da sich die 01630 EBM (Erstellung des Medikationsplanes) mit den Chroniker-Ziffern wie auch mit der geriatrischen Betreuung (03362) gegenseitig ausschließt.

Da die Chroniker-Ziffern jedoch bei Vertretungsfällen oft entfallen, sollten Sie daran denken, hier die Erstellung eines Medikationsplanes mit der 01630 EBM (4,48 Euro) anzusetzen.

Bei Vertretungsfällen sollte an die Abrechnung des Medikationsplans (01630 EBM) gedacht werden.

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