Neue GOÄ-ZiffernMuster-Rechnung für die neue Leichenschau

Seit 1. Januar wird die Leichenschau endlich angemessen bezahlt. Aber die ­Neuregelung birgt Fallstricke, erklären die „Rauchenden Köpfe“ - und zeigen, worauf es zu achten gilt. PLUS: Muster-Rechnung für die neue Leichenschau und aktualisierter GOÄ-Spicker.

Leichenschau: Ab 1. Januar wird die ärztliche Leistung besser vergütet.

Berlin. Nach 23 Jahren wurden die jahrzehntelangen Forderungen der Ärzte erhört: Die Leichenschau wird seit 1. Januar 2020 besser honoriert. Ein Ende hat auch der Flickenteppich aus nebeneinander liquidierbarer Besuchsleistung und Leichenschau. Die Neuregelung greift der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vor, auf deren Einführung für 2020 zu hoffen ist und die wahrscheinlich der bisherigen Ziffernsystematik folgen wird. Um Hausärzten die Rechnungstellung zu erleichtern, haben die „Rauchenden Köpfe“ eine Muster-Rechnung erstellt und den GOÄ-Spickzettel aktualisiert (s. Kasten).

Die guten Nachrichten vorweg: Neben der Leichenschau, die je nach Aufwand mit 66 bis 166 Euro vergütet wird statt bisher 33 Euro (s. Tab.), dürfen Ärzte jetzt die Unzeit-Zuschläge F, G und H (Abschnitt B, Nummer V GOÄ) sowie weiterhin die Wegegelder (Paragraf 8 GOÄ) und die Reiseentschädigung (Paragraf 9 GOÄ) abrechnen.

Zudem gibt es nun einen Zuschlag bei unbekannten Verstorbenen und auch eine vorläufige Leichenschau, wie sie im Rettungs- oder Bereitschaftsdienst vorkommt, ist jetzt berechenbar. Diese Systematik veranschaulicht das neue Regelungsprinzip der kommenden GOÄ, in der die bisherigen Steigerungsfaktoren durch Erschwerniszuschläge ersetzt werden.

Manko Zeitvorgaben

Nicht abwenden konnten die Ärztevertreter, allen voran die Bundesärztekammer, dass die Untersuchungsziffern an Zeitvorgaben geknüpft sind (s. Tab. und „Der Hausarzt“ 14/19). Zuletzt wurde ein Antrag der Sächsischen Landesärztekammer abgelehnt, der die Zeitvorgaben komplett streichen wollte. Ebenso verweigerte das Bundesgesundheitsministerium, eine gesonderte Gebühr für das Aufsuchen der Verstorbenen zu schaffen.

Die Änderungen im Überblick:

  • Die vorläufige und die endgültige Leichenschau werden mit der Nr. 100 oder 101 in Rechnung gestellt. Daneben dürfen die Nr. 48 bis 52 GOÄ nicht berechnet werden.
  • Für unbekannte Patienten gibt es einen neuen Zeitzuschlag (Nr. 102).
  • Es ändern sich die Ziffern für die Entnahme von Flüssigkeit (alt 102, jetzt 106), Bulbus (alt 104, neu 107), Hornhaut (alt 105, neu 108) und Herzschrittmacher (alt 107, neu 109) bei Toten.

Cave: Die Nrn. 100 und 101 GOÄ sind in gleicher Sitzung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Werden die vorläufige Leichenschau (Nr. 100 GOÄ) und die endgültige Leichenschau (Nr. 101 GOÄ) jedoch zu unterschiedlichen Zeiten durch den gleichen Arzt oder die gleiche Ärztin durchgeführt, können die Leistungen auf der Rechnung nebeneinander berechnet werden.

Aufsuchen zählt nicht zur Zeitvorgabe

Zudem ist leider die Legende der Nr. 100 und 101 missverständlich formuliert. Hier heißt es: „(…) Leichenschau (…) und Ausstellung einer (…) Todesbescheinigung (…) ggf. einschließlich Aufsuchen.“ Wer glaubt, dass zur Berechnung der Ziffern 100 oder 101 der Zeitaufwand für das Aufsuchen bei der Zeitvorgabe zu berücksichtigen ist, der irrt. Der Begründung zum Gesetz ist zu entnehmen, dass „das Aufsuchen (…) als fakultativer Leistungsbestandteil in die Leistung nach Nummer 100 [bzw. 101] einbezogen worden ist, weil es in aller Regel mit der vorläufigen Leichenschau anfällt“, jedoch „die Mindestdauer sich auf alle inhaltlich mit der Leichenschau zusammenhängenden obligatorischen und fakultativen ärztlichen Leistungen vor Ort“ bezieht.

Hier wird ebenfalls geklärt, dass die Unzeitzuschläge F bis H „unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen (…) je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden dürfen“.

Auf der Rechnung nicht angeben müssen Ärzte hingegen die tatsächlich erbrachten Mindestzeiten. Nach Paragraf 12 Abs. 2 GOÄ muss die Rechnung „bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer (…) Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz“ (hier nur 1,0 oder 0,6-fach, s. Kasten) enthalten.

An wen die Rechnung stellen?

Im Spannungsfeld der Rechnungslegung und -auslegung durch Dritte stellt sich dann noch die Frage, wann und an wen die Übergabe der Rechnung erfolgt. Während es beim „letzten Dienst“ für die eigenen Patienten einfach ist, die zuständigen Rechnungsempfänger zu ermitteln und Zahlungsausfälle die Ausnahme sein dürften, kann das im Bereitschaftsdienst anders sein. Es mag pietätlos erscheinen, aber erfahrungsgemäß ist die Übergabe der Rechnung an die Angehörigen im Anschluss an die Leichenschau am einfachsten. Der indirekte Weg über ein zu erfragendes Bestattungsunternehmen wird oft gewählt, adressiert aber je nach Bundesland (Bestattungsrecht ist föderal geregelt) die falsche Person.

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