Neue Regelung in KraftVerordnung häuslicher Krankenpflege bald mit höherem Regressrisiko

Für die Verordnung häuslicher Krankenpflege gilt seit Kurzem eine neue Richtlinie. Dr. med. Gerd W. Zimmermann führt aus, was beachtet werden muss, um Abrechnungen später nicht bereuen zu müssen.

Häusliche Pflege: Der G-BA hat neue Regeln gesetzt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden neu geregelt. Denn am 15. August änderte er die Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-RL). Ins Leistungsverzeichnis der Richtlinie wurden die Versorgung akuter Wunden als Nummer 31 und die Versorgung chronisch und schwer heilender Wunden als Nummer 31a neu aufgenommen.

Die Nummer 12 ist nun so gefasst, dass sie künftig die Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung beinhaltet (Tab. 2). Ferner wurden die Regelungen zur Kompressionstherapie und zur Versorgung mit stützenden und stabilisierenden Verbänden als Nummern 31b und 31c gefasst.

Wichtig: Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass chronische und schwer heilende Wunden künftig vorrangig im häuslichen Umfeld des Patienten versorgt werden müssen. Eine Versorgung außerhalb der Häuslichkeit ist nur noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt, zum Beispiel aus Hygienegründen. Die Pflegedienste müssen sich an die ärztlich verordneten oder von der Kasse genehmigten Leistungen der häuslichen Krankenpflege halten und die Praxis bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung informieren.

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung verweist zwar darauf, dass die Patientenversorgung auch in “spezialisierten Einrichtungen” außerhalb der Häuslichkeit erfolgen kann, etwa durch geschulte Pflegedienste oder Wundzentren. Die Versorgung von Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden soll aber vorrangig in der Häuslichkeit erfolgen. Spezialisierte Einrichtungen kommen nur aufgrund der Komplexität der Wundversorgung infrage – oder wenn in der Häuslichkeit die nötigen hygienischen Bedingungen oder die besondere räumliche Ausstattung nicht gewährleistet sind. Dies muss dann aus der Verordnung hervorgehen.

Bindung ans ärztliche Rezept

Da es bisher in Arztpraxen vermehrt zu Anforderungen von Pflegediensten kam und zum Beispiel Verbandmittel angefragt wurden, die von der ärztlichen Verordnung abwichen, wurden Pflegedienste nun an die ärztliche Verordnung – und bei Vorliegen der Genehmigung der Kasse an diese – gebunden.

Diese Neuerungen dürften zu einer vermehrten bürokratischen Belastung in den Praxen führen und auch die Regressgefahr steigern. Verbandsmaterialien müssen nämlich entsprechend der medizinischen Notwendigkeit eingesetzt werden und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Für eine bessere Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden ist zwar die Verständigung aller Beteiligten wichtig, die medizinische und finanzielle Verantwortung liegt jedoch allein beim Arzt.

Wie gewohnt verordnet man Leistungen häuslicher Krankenpflege auf Formular 12. Dabei sind auch die zur Wundversorgung zu verwendenden Präparate anzugeben. Die Wundpräparate selbst werden weiter per Arzneimittelverordnung (Formular 16) verschrieben und sind budgetrelevant. Der G-BA-Beschluss tritt mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.