Forum PolitikTape-Verband für Hausärzte oft eher GOÄ-Leistung

In der Sportmedizin gehören Tape-Verbände zum Standard. Aber auch bei Verletzungen oder bei degenerativen Veränderungen werden sie eingesetzt. Ein Tape-Verband entlastet das Gelenk und erhält dessen Mobilität.

Im EBM steht zur Abrechnung der Leistung die Nr. 02350 (Fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenkes unter Verwendung unelastischer, individuell anmodellierbarer, nicht weiter verwendbarer Materialien) zur Verfügung (106 Punkte). Die Materialien bei Verbänden der Nr. 02350 dürfen nicht weiterverwendbar sein; zum Einsatz kommen z.B. Gips, Kunststoff, Tape, nicht aber Zinkleim, dem die geforderte Eigenschaft "fixierend" fehlt. Auch Orthesen, die nicht anmodellierbar sind, können nicht nach Nr. 02350 berechnet werden. Das Wiederanlegen einer Gipsschiene hingegen ist nach Nr. 02350 berechnungsfähig, wenn dabei mindestens ein großes Gelenk fixiert wird. Fixierende Verbände kleiner Gelenke, ebenso Verbände mit weiter verwendbaren Materialien über ein großes Gelenk sind gemäß Anhang 1 des EBM nicht nach Nr. 02350 EBM berechnungsfähig. Materialkosten können entsprechend Nr. I 7.3 der Allgemeinen Bestimmungen gesondert berechnet werden, sofern nicht ein Bezug auf Rezept oder als Sprechstundenbedarf möglich ist; dies gilt auch für synthetische Stützverbandsysteme. Als große Gelenke gelten Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk jeweils als anatomisch-funktionelle Einheit. Eine Unterteilung dieser Gelenke, etwa des Fußgelenkes (Sprunggelenk) in Teilgelenke wie oberes und unteres Sprunggelenk, ist dabei nicht möglich (SG Stuttgart, 28.6.2000, S 10 Ka 4014/99).

Kommentar

Leider ist die Leistung nach Nr. 02350 EBM im hausärztlichen Bereich neben der Versichertenpauschale nach Nr. 03000 EBM ausgeschlossen, so dass hier nur ein Ansatz im Bereit- schaftsdienst möglich ist.

Bei Privatpatienten sieht das anders aus. Hier kann ein Tape-Verband eines kleinen Gelenks nach der GOÄ-Nummer 206 abgerechnet werden (einfacher Satz 4,08 Euro; 2,3-facher Satz 9,38 Euro) und die GOÄ-Nummer 207 steht für den Tape-Verband eines großen Gelenks oder den Zinkleimverband (einfacher Satz 5,83 Euro; 2,3-facher Satz 13,41 Euro).

Wird ein Tape-Verband angelegt, der kein Gelenk umfasst (etwa Tape-Verband der Wade), kann Nr. 201 GOÄ abgerechnet werden. In allen Fällen kommen die Kosten für das Material hinzu.

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