Bei einem Praxisausfall sollte man gut versichert sein. Die Zahlungen einer vorhandenen Praxisausfallversicherung ersetzen nämlich die Einnahmen des Praxisinhabers bei einer Betriebsunterbrechung bzw. im Krankheitsfall. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie steuerlich so zu behandeln sind wie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Viele Ärzte schließen deshalb eine Praxisausfallversicherung ab, weil sie die bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortlaufenden Kosten der Praxis absichern wollen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können die laufenden Prämien allerdings steuerlich nicht den Praxiskosten zugeschlagen werden, sondern werden der privaten Absicherung des Arztes zugeordnet und dürfen nicht als Betriebsausgaben steuermindernd eingesetzt werden. Das hat aber auch einen Vorteil: Im Umkehrschluss zählen die Versicherungs-leistungen nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.
Mit einer Ausnahme: Wird die Praxis z.B. aus hygienetechnischen Gründen unter Quarantäne gestellt, werden die Prämien für die Versicherung als Betriebsausgaben behandelt und können dann auch steuerlich berücksichtigt werden.
Kommentar
Der Regelung liegt ein konkreter Fall zugrunde: Eine Ärztin, die durch einen Unfall arbeitsunfähig wurde und eine Betriebsunterbrechung vornehmen musste, erhielt für diese Zeit Versicherungsleistungen. Das Finanzamt bewertete das Geld als Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit und forderte entsprechende Steuern ein. Vor Gericht bekam die Ärztin die Bestätigung, dass es sich bei dieser Versicherungsleistung nicht um Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit handelte. Nach Auffassung der Richter dürfen entsprechende Leistungen nicht zu den Betriebseinnahmen gezählt werden, wenn die Prämien der privaten Vorsorge zugewiesen sind (Urteil BFH, 19.05.2009, Az. VIII R 6/07).