Zimmermann rechnet abOffene Sprechstunden richtig abrechnen

Mit dem TSVG ändert sich auch die Abbrechnungsmöglichgkeit von Sprechstunden. Dr. Gerd W. Zimmermann über das, was wichtig wird

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz soll gesetzlich Versicherten schneller einen Termin beim Hausarzt verschaffen. Hausärzte sollen daher “offene Sprechstunden” an die Terminservicestellen (TSS) melden und erhalten für Patienten, die über eine TSS kommen, ab Ende April 2019 alle Leistungen extrabudgetär vergütet. Dies gilt ab August 2019 auch für Patienten, die erstmals oder erstmals nach zwei Jahren die Praxis aufsuchen.

Wichtig: Bereits jetzt sollte man die Auswirkungen der Ausweisung von “offenen Sprechstunden” aus der gültigen Gebührenordnung heraus beachten. Dies gilt besonders für Gemeinschaftspraxen und MVZ. Offene Sprechstunde bedeutet, dass mindestens ein/e Hausärzt/in auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung mehrfach pro Woche keine Sprechstundentermine annimmt, sondern auf Patienten wartet, die ohne Termin kommen. Dabei muss es sich keineswegs nur um Patienten handeln, die über eine TSS vermittelt wurden. In diesem Zusammenhang gewinnen zwei Abrechnungspositionen des EBM eine besondere Bedeutung, die im Moment selbst in einer BAG oder einem MVZ ein völlig ungerechtfertigtes “Mauerblümchen-Dasein” haben (s. Tab.).

Gemeint sind die EBM-Nrn. 01430 (Verwaltungskomplex) und 01435 (Hausärztliche Bereitschaftspauschale). Beide kann man im Arztfall nicht neben der Versichertenpauschale (03000 EBM) im Behandlungsfall berechnen. Gerade bei offenen Sprechstunden gewinnen sie dadurch an Bedeutung. Alle Kontakte mit Patienten, die in eine solche offene Sprechstunde kommen, um im Sinne des Verwaltungskomplexes

• ein Wiederholungsrezept und/oder

• eine Überweisung zu holen und/oder

• Befunde oder ärztliche Anordnungen im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal erhalten,

können nach Nr. 01430 EBM berechnet werden, wenn man im Behandlungsfall noch keine Versichertenpauschale angesetzt hat. Eine Mehrfachberechnung im Behandlungsfall ist auch möglich und lediglich am gleichen Behandlungstag ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn während einer “offenen Sprechstunde” Patienten anrufen oder Bezugspersonen vorsprechen und vom “offenen Hausarzt” eine Information erhalten. In diesem Fall kann einmalig im Behandlungsfall die Nr. 01435 EBM berechnet werden, wenn die Versichertenpauschale noch nicht zum Ansatz gekommen ist oder einem anderen Hausarzt in der BAG oder dem MVZ zugeordnet wurde.

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