Neue Prüfvereinbarung Neues „Prüfmonster” statt Erleichterung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen wird neu geregelt. Im Gepäck hat die Reform einen riesigen Mehraufwand für Hausärzte.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben eine neue Prüfvereinbarung (www.hausarzt.link/iy9qp) beschlossen. Anlass dazu ist das Terminservicegesetz (TSVG). Demnach soll die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen im Paragraf 106a SGB V neu geregelt werden. Die bisher vorgesehene Zufälligkeitsprüfung (Stichprobenziehung von mindestens zwei Prozent der Ärzte je Quartal) wurde durch eine Prüfung auf begründeten Antrag ersetzt. Klingt harmlos, ist es aber nicht.

Zum Hintergrund: Da die bisherige Richtlinienkompetenz auf Bundesebene bei der Zufälligkeitsprüfung weggefallen ist, wurden zunächst nur Rahmenempfehlungen zur Prüfung auf begründeten Antrag für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen (Paragraf 106a Abs. 3 SGB V) vereinbart. Das Unterschriftsverfahren ist eingeleitet. Die Rahmenempfehlungen treten am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) müssen diese dann in ihre Prüfvereinbarungen einfügen. Dabei könnten sie das neue Prüfmonster noch abfedern!


Mehr Prüfanträge möglich

Die neue Vereinbarung schließt andere Prüfungen, besonders die nach Durchschnittswerten oder Plausibilitätsprüfungen nach Zeitvorgaben, nicht ein. Die Hauptlast der Prüfungen für die Praxen bleibt damit also unverändert bestehen.

Zusätzlich können künftig weitere Prüfungen stattfinden, selbst wenn keine statistische Abweichung zur Vergleichsgruppe vorliegt. Neben der Leistungsabrechnung werden auch Sachkosten und veranlasste ärztliche Leistungen, vor allem aufwändige medizinisch-technische Leistungen, in die Prüfung einbezogen.

Solche Wirtschaftlichkeitsprüfungen können die KV, einzelne Kassen oder mehrere Kassen gemeinsam bei der Prüfstelle beantragen. Eine solche Prüfung auf Antrag muss als Einzelfallprüfung erfolgen. Die Kassen können neben den bereits praktizierten Einzelfallprüfungen bei der Arznei- und Heilmittelverordnung jetzt also auch Anträge auf dieser Ebene stellen.


Prüfaufwand soll fallen, tatsächlich wird er steigen

Spätestens an dieser Stelle muss man auch die Kritikfähigkeit der KBV in Zweifel ziehen. Als Hintergrund für die Neuregelung nennt die KBV nämlich den mit der Zufälligkeitsprüfung verbundenen hohen bürokratischen Aufwand bei nur geringem Nutzen. Das ist aber schon rein rechnerisch ein Irrtum. Die Zufälligkeitsprüfungen waren wenigstens – zwar ebenfalls als Einzelfallprüfungen – auf zwei Prozent der Vertragsärzte in einer KV beschränkt. Künftig können Kassen wahllos solche Prüfungen beantragen, sofern ein “ausreichender Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit” naheliegt (s. Tab.).

Selbst eine statistische Abweichung vom Durchschnitt der Vergleichsgruppe ist als Prüfungsauslöser nicht mehr erforderlich. Es genügt die Darstellung von Sachverhalten am Beispiel einzelner Patienten, die einen Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit nahelegen. Und wer glaubt, die “unabhängigen” Prüfgremien würden hier schon einen Riegel vorschieben, der irrt. In diesen Gremien sitzen die Kassen paritätisch und die Ärzteparität dort ist selten eine Interessenvertretung.

Schaut man sich die Beispiele für Verdachtsmomente aus der Rahmenempfehlung an, kann es einem “kalt den Rücken runterlaufen” (s. Tab.).

Fazit für die Praxis: Man muss kein Prophet sein, um vorauszusagen, welche zusätzlichen Belastungen dieser Prüfmechanismus, besonders für die basisversorgenden Vertragsärzte, nach sich ziehen wird. Daher sollten sich Hausärzte künftig auf Basis der “Denke” von Kassen genau überlegen, welche Leistungen sie an Patienten erbringen oder veranlassen. Gerade die Veranlassung dürfte dabei eine besondere Bedeutung erlangen. Denn ein Regress für angeblich unnötig in Auftrag gegebene CT-, MRT- oder Laboruntersuchungen kann teuer werden.

Angesichts dessen hilft es nur wenig, dass die Vertragspartner auf Landesebene die Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte in einer KV – wie bislang – begrenzen dürfen.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.