Formular 4Krankenfahrt in die Praxis: Patient muss Erlaubnis einholen

Genehmigungsvorbehalt: Mit dem Taxi in die Praxis

Die Verordnung einer Krankenbeförderung zur stationären oder ambulanten Behandlung wirft immer wieder Fragen auf. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat daher konkretisiert, wann die Kassen die Kosten übernehmen: Grundsätzlich, heißt es, muss eine Krankenbeförderung von GKV-Patienten in Zusammenhang mit einer Kassenleistung zwingend medizinisch notwendig sein.

So sind Fahrten zum Abholen von Rezepten oder Erfragen von Befunden nicht verordnungsfähig. Auch sollte zunächst geprüft werden, ob der Patient mit Bus und Bahn oder dem eigenen Auto fahren kann. Für die Verordnung gilt folgende Faustregel: Bei stationärer Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit grundsätzlich und ohne Genehmigung der Kasse verordnet werden. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.

Kommentar

Bei ambulanter Behandlung in einer Praxis, im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder im Krankenhaus hingegen darf man Krankenbeförderungen in der Regel nicht verordnen. Es gibt allerdings Ausnahmen, wobei in allen Fällen vorab eine Genehmigung der Kasse eingeholt werden muss. Diese Genehmigung muss der Versicherte selbst besorgen, nicht der Arzt.

Dies gilt beispielsweise bei Patienten mit hohem Pflegebedarf oder wenn ein Patient aufgrund einer schweren Erkrankung mit einem Krankentransportwagen zum Arzt gefahren werden muss. Dazu gehören Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen “aG” für außergewöhnliche Gehbehinderung, “Bl” für Blindheit oder “H” für Hilflosigkeit enthält. Hinzu kommen Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid den Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Ausnahmegenehmigungen erhalten auch Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über einen längeren Zeitraum benötigen wie zur Dialysebehandlung, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie. Auch bei Patienten, die bei der Krankenbeförderung eine medizinisch-fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigen, zählen zum Kreis der Ausnahmen. Ein weiterer Fall, bei dem eine Verordnung möglich ist, besteht bei ambulanten Operationen, wenn dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermieden wird – nicht jedoch generell bei ambulanten Operationen.

Eine Verordnung muss grundsätzlich auf dem Formular 4 und möglichst vor der Krankenbeförderung erfolgen. In Notfällen kann sie aber auch nachgereicht werden.

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