Forum PolitikKBV “philosophiert” über Terminservicestellen

Paragraf 76 Abs. 1a SGB V in der Fassung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes sieht vor, dass ein Versicherter auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen kann, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, wenn kein Termin bei einem niedergelassenen Vertragsarzt innerhalb von vier Wochen vermittelt werden kann. In diesen Fällen ist die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einzurichtende Terminservicestelle verpflichtet, dem Versicherten einen Termin zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus zu vermitteln.

Die gesetzliche Regelung in Paragraf 76 sieht darüber hinaus vor, dass die Inanspruchnahme auch weitere auf den Termin im Krankenhaus folgende notwendige Behandlungen umfasst, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Den Partnern des Bundesmantelvertrages kommt die Aufgabe zu, das Nähere zu diesen Folgebehandlungen zu regeln. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass es Aufgabe der Bundesmantelvertragspartner ist, Regelungen zu treffen, die einerseits im Sinne der Patienten möglichst eine abschließende Behandlung durch das Krankenhaus gewährleistet, andererseits aber auch verhindert, dass diese zum Beispiel im Falle einer notwendigen Dauerbehandlung über längere Zeit ambulant im Krankenhaus behandelt werden.

Kommentar:

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) überlegt nun in der für sie bekannt bürokratischen Weise, ob Folgebehandlungen im Krankenhaus auf das Notwendigste begrenzt werden oder die Folgebehandlungen in der Klinik für ein Quartal zugelassen werden sollen. Alternativ trägt man sich mit dem Gedanken, die gesetzliche Regelung zu den Folgebehandlungen nicht weiter zu konkretisieren. In diesem Fall würde im Bundesmantelvertrag lediglich auf die gesetzliche Regelung in Paragraf 76 verwiesen.

Egal wie die KBV hier entscheidet, könnte sich für Hausärzte hier eine Lösung für die neue Vorschrift ergeben, vor einer stationären Einweisung eines Patienten alle ambulanten Möglichkeiten nutzen zu müssen. Wenn die Vermittlungsstelle keine solche ambulante Versorgung sicherstellen kann, müsste bereits dort an eine Klinik verwiesen werden, die entscheiden kann, ob der Patient stationär behandelt werden muss oder nicht. Patienten mit dieser Fragestellung könnte man daher bereits mit der Überweisung die Telefonnummer der Servicestelle übergeben.

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