EBMImpfungen richtig abrechnen

Den Überblick im EBM-Dschungel zu bewahren, ist im Praxis-Alltag nicht leicht möglich. Für "Der Hausarzt" schlüsselt Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann praktisch auf, wie verschiedene Impfleistungen verbucht werden müssen.

Das Honorar für eine Schutzimpfung setzt sich aus der Aufklärung des Versicherten durch den Arzt und die reine Injektionsleistung, die der Arzt an seine Praxismitarbeiter delegieren kann, zusammen.

Bei Hausbesuchen durch nichtärztliche Praxisassistentinnen (NäPA, VERAH®) nach den EBM-Nrn. 03060ff ist dies allerdings nicht möglich, da diese Besuche definitiv nach Punkt 6 der Präambel des Abschnittes IIIa 3.2.1.2 des EBM nur mit Leistungen des Abschnitts 32.2 (Allgemeinlabor) sowie den Nrn. 03322 (Anlegen Langzeit-EKG) und 31600 (postope-rative Versorgung) kombiniert werden dürfen.

Erfolgen Impfberatung und Impfung in einer Samstagssprechstunde (zwischen 7 und 14 Uhr), kann man die Nr. 01102 EBM zusätzlich berechnen.

Akute Impfung ist mit präventiver kombinierbar

Schutzimpfungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verletzung (zum Beispiel gegen Tetanus oder Tollwut) oder mit einer potenziellen Infektion (etwa Hepatitis A) sind mit der Versichertenpauschale abgegolten.

Nimmt man neben einer solchen postexpositionellen Impfung aus akutem Anlass zusätzlich eine weitere, rein präventive Impfung vor – beispielsweise gegen Diphtherie, Polio oder Pertussis – kann man diese wiederum zusätzlich berechnen, auch wenn ein Kombinationsimpfstoff zum Einsatz kommt.

Welche Impfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vorgenommen werden können, steht in der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach Paragraf 20 i Abs. 1 SGB V.

Impfungen sind nicht immer Kassenleistungen

Keine Kassenleistung sind Impfungen, bei denen andere Kostenträger wie zum Beispiel der Arbeitgeber, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Vorrang haben (etwa Hepatitis B bei Gesundheitsberufen). Bei Reiseschutzimpfungen wiederum, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, kann ein Anspruch zu Lasten der GKV bestehen, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist und der Arbeitgeber nicht als Kostenträger in der Pflicht steht.

Bestätigung der Ausbildungsstätte nötig

Dies gilt auch, wenn Ausbildungsstätten bestätigen, dass der Auslandsaufenthalt für die Ausbildung durch die Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit nach Deutschland vorzubeugen.

Diese Regelungen gelten insbesondere für Schutzimpfungen gegen Cholera, FSME, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis B, Influenza, Meningokokken, Tollwut und Typhus. In allen anderen Fällen sind Schutzimpfungen wie aktuell beispielsweise gegen Herpes Zoster, japanische Enzephalitis und Tuberkulose von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen. In solchen Fällen erfolgt die Abrechnung der Impfleistung nach GOÄ.

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