Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg kann eine 2008 festgesetzte Honorarrückforderung selbst dann rechtmäßig sein, wenn sie sich auf das Jahr 1999 bezieht und damit die vierjährige Verjährungsfrist überschreitet. Dem Rechtsstreit lag die nicht genehmigte Anstellung von Weiterbildungsassistenten durch einen Vertragsarzt zugrunde.
2002 hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Honorarbescheid des späteren Klägers aufgehoben, allerdings erst 2008 eine entsprechende Rückforderung festgelegt. Wegen der 2002 erfolgten Aufhebung des Honorarbescheids, war dabei der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nach vier Jahren eintretende Vertrauensschutz noch nicht gegeben.
Kommentar
Auch der Umstand, dass die Aufhebung des Honorarbescheids und die spätere Neufestsetzung nebst Rückforderung in zwei Bescheiden erfolgte, führte nach Auffassung des LSG nicht dazu, dass der Rückforderungsbescheid als rechtswidrig anzusehen war. Zum einen bestanden laut der Richter keine formellen Bedenken gegen die Aufteilung in einen Grundbescheid (den Aufhebungsbescheid) und einen Folgebescheid (Neufestsetzung und Rückforderung). Wobei die Richter festgestellt haben, dass insbesondere Paragraf 50 Abs. 3 SGB X einer solchen Regelung nicht entgegenstehe.
Zum anderen kam nach LSG eine weitere (vierjährige) Ausschlussfrist nach dem Erlass des Grundbescheides (also im konkreten Fall zwischen den Jahren 2002 und 2008) nicht in Betracht. Damit durfte die zuständige KV dem LSG zufolge auch noch 2008 die aus dem im Jahr 2002 ergangenen Grundbescheid resultie-rende Honorarrückforderung geltend machen (Az: L 5 KA 1161/12, 15.10.2015).