Zimmermann rechnet abDas TSVG und seine Folgen

Mitte Mai sind erste Teile des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) in Kraft getreten. Das bringt für Hausärzte einige Erleichterungen, aber für manche wahrscheinlich auch Einbußen beim Honorar.

Seit 11. Mai gelten die ersten Passagen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG). Das sind die wichtigsten Folgen für Hausärzte:

Honoraranhebung ab sofort

Seit 11. Mai vermitteln die Terminservicestellen (TSS) auch Termine bei Hausärzten und Pädiatern – einschließlich Terminen für Früherkennungsuntersuchungen

im Kindesalter (U-Untersuchungen). Die Leistungen, die Hausärzte bei Patienten erbringen, die über eine TSS kamen, werden im betreffenden Behandlungsfall (Quartal) extrabudgetär vergütet – also bereits im zweiten Quartal 2019 (“Der Hausarzt” 6/19). Ab September kommen zusätzlich – je nach Vermittlungszeitpunkt – Zuschläge von bis zu 50 Prozent hinzu (s.u. und Tab.). Für deren Abrechnung wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bewertungsausschuss noch Kennzeichnungen mit den Kassen vereinbaren.

Wichtig: Bis es diese neuen EBM-Abrechnungspositionen gibt, können Hausärzte nach einer Stellungnahme der KBV bei einer TSS-Vermittlung den Überweisungs- oder Originalschein unter “Vermittlungsart” als “TSS-Terminfall” kennzeichnen. Die Praxisverwaltungssysteme sollen dazu bereits eine Funktion bereitstellen.

Noch mehr Geld ab September?

Ab 1. September 2019 kommen wie erwähnt weitere extrabudgetäre Honorare hinzu (s. Tab.):

  • Bei TSS-Patienten gibt es Zuschläge zur Versichertenpauschale 03000 EBM. Die Höhe hängt von der “Geschwindigkeit” ab, mit der es zum hausärztlichen Kontakt mit den Patienten kommt. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent, wenn der Termin innerhalb von acht Tagen sowie in Akutfällen innerhalb von 24 Stunden zustande kommt. 30 Prozent Zuschlag gibt es, wenn dies innerhalb von 9 bis 14 Tagen, und 20 Prozent, wenn dies innerhalb von 15 bis 35 Tagen, geschieht.
  • Ebenso extrabudgetär honoriert werden im betreffenden Behandlungsfall (Quartal) alle Leistungen bei Patienten, die neu in die Praxis kommen oder mindestens zwei Jahre nicht bei diesem Hausarzt waren.
  • Vermittelt ein Hausarzt einem Patienten (erfolgreich) einen Facharzttermin, erhält er ab 1. September zehn Euro.

Die zur Abrechnung der Zusatzleistungen nötigen Ziffern will der Bewertungsausschuss rechtzeitig in den EBM aufnehmen.

Wichtig: Ab Januar 2020 gibt es für die TSS keine eigene Telefonnummer mehr, die Vermittlung erfolgt dann – wie beim Notdienst – über die bundesweit einheitliche Telefonnummer 116 117.

“Wermutstropfen”: Fallwert sinkt

Das hört sich alles gut an, hat aber den üblichen Haken, wenn etwas aus der Gesamtvergütung heraus extrabudgetär gestellt wird: Die regionalen Gesamtvergütungen werden um diese neuen extrabudgetären Leistungen bereinigt. Das bedeutet: Der Honoraranteil,

den die extrabudgetären Leistungen bisher in der Gesamtvergütung hatten, wird dort abgezogen und die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) fällt um diesen Betrag niedriger aus. Das wiederum reduziert den (regionalen) Fallwert im Regelleistungsvolumen (RLV).

Da dies auf der “kollektiven” Ebene geschieht, profitieren (zunächst) nur solche Praxen von den neuen extrabudgetären Leistungen, die auch viele Patienten haben, die über die TSS vermittelt wurden oder neu in die Praxis kommen. Die “Zeche” zahlen die Praxen, die sich an dem “Windhundrennen” nicht beteiligen können oder wollen. Wer von der Neuerung profitieren will, muss mitmachen!

Praxisschild bleibt unverändert

Die Zahl der “Pflichtsprechstunden” pro Woche wird auf 25 angehoben. Bei Hausärzten werden die Hausbesuche berücksichtigt. Da diese meist zeitlich aufwändig sind, muss man auf dem Praxisschild in der Regel nichts ändern.

Außen vor bleiben Hausärzte auch bei der gesetzlichen Verpflichtung, offene Sprechstunden anzubieten. Nur Fachärzte der sogenannten grundversorgenden, wohnortnahen Patientenversorgung (wie HNO-Ärzte, Dermatologen etc.) müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten. Hausärzte nimmt das Gesetz hier ausdrücklich aus.

Kasse zahlt mehr Schutzimpfungen

Das TSVG hat den Leistungsanspruch der Versicherten auf Schutzimpfungen erweitert. Die gesetzlichen Kassen müssen jetzt auch die Kosten für Impfungen übernehmen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. Dies gilt etwa für Impfungen aus beruflicher Indikation, bei denen bislang der Arbeitgeber in der Pflicht stand. Auch Impfungen, die aufgrund beruflicher Auslandsaufenthalte oder solche, die durch Ausbildung oder Studium bedingt sind, tragen nun die Kassen.

Kassen können zudem andere Maßnahmen zur Infektionsprävention (wie Malariaprophylaxe) als Satzungsleistung vorsehen. Dies gilt voraussichtlich ab dem endgültigen Inkrafttreten des TSVG im September.

Prüf-Willkür wurde eingedämmt

Den Prüfgremien der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) hat der Gesetzgeber “die Sporen gegeben”. Bisher arbeiteten sie oft so langsam, dass ein Regress erst nach vier Jahren und dann aber über diesen Zeitraum rückwirkend festgesetzt wurde. Die betroffenen Hausärzte mussten daher in der Regel das Problem bewältigen, dass wichtige Details zu diesen Zeiträumen gedanklich nicht mehr präsent waren. Das konnte sich bei der Prüfung negativ auswirken.

Das TSVG verkürzt jetzt die Frist für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen von bisher vier auf zwei Jahre, damit Praxen sicherer planen können (“Der Hausarzt” 7/19). Konkret müssen Maßnahmen wie die Festsetzung eines Regresses künftig innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids erfolgen. Danach sind sie verjährt! Für ärztlich verordnete Leistungen wie Arznei- und Heilmittel muss die Prüfung spätestens zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahres abgeschlossen sein, in dem die Leistungen verordnet wurden. Statt Zufälligkeitsprüfungen soll es künftig Prüfungen geben, denen ein begründeter Antrag der Kassen vorausgehen muss.

Wichtig: Für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sowie die Verordnung von Krankenhausbehandlungen, Reha- und Vorsorgeleistungen sollen Wirtschaftlichkeitsprüfungen entfallen. Außerdem dürfen in Gebieten mit ärztlicher Unterversorgung keine Prüfungen mehr nach Durchschnittswerten stattfinden.

Kommt es trotzdem zu Regressen bei verordneten Leistungen wie Arznei- oder Heilmitteln, müssen künftig nicht mehr die gesamten Kosten der als unwirtschaftlich erachteten Leistung erstattet werden, sondern nur noch der Differenzbetrag zwischen unwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Leistung.

Leider: Die Rahmenbedingungen für diese erheblichen Entlastungen im Prüfwesen müssen KBV und GKV-Spitzenverband erst noch in den Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung verhandeln. Dazu haben sie sechs Monate nach Gesetzesverkündung Zeit. Es ist davon auszugehen, dass unsere “Selbstverwaltung” diese Zeitspanne bis zuletzt ausschöpfen wird. Vorsicht ist deshalb zunächst weiter geboten!

Entlastung bei Heilmitteln

Das TSVG führt die schon länger geplante Blankoverordnung von Heilmitteln in der Regelversorgung ein. Demnach können – wenn wir ihnen das erlauben – Heilmittelerbringer wie Logopäden, Physio- und Ergotherapeuten bei bestimmten Indikationen künftig über die Auswahl und Dauer sowie über die Frequenz der Behandlung selbst entscheiden. Die entsprechende Diagnosen- und Indikationsstellung für diese Heilmittelverordnungen bleibt jedoch beim Vertragsarzt.

Neu ist auch, dass Verordnungen, die über die in der Heilmittel-Richtlinie festgelegte “orientierende Behandlungsmenge” (bisher: Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls) hinausgehen, künftig nicht mehr durch die Krankenkasse genehmigt werden müssen.

Wichtig: Die neuen Blankoverordnungen unterliegen nicht der ärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung. Leider ist mit der Umsetzung frühestens ab 1. Oktober 2020 zu rechnen.

Entlastung bei der Verordnung von Krankentransporten dauert

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen künftig auch Krankenhäuser eine medizinisch notwendige Krankenbeförderung nach stationärer Behandlung verordnen dürfen. Vertragsärzte werden dann um diese Leistung entlastet, da sie bislang auch Rückfahrten verordnen müssen, bei denen oft die Information zur medizinischen Erfordernis und zum Entlassungsdatum fehlt.

Leider: Der Umsetzungszeitpunkt dieser begrüßenswerten Neuerung ist völlig offen. Dazu muss nämlich die Krankentransport-Richtlinie im Gemeinsamen Bundesausschuss geändert und anschließend als dreiseitige Vereinbarung zwischen KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband beschlossen werden. Hier sind “Mühlen” am Werk, die – zumal sie keine Terminvorgabe haben – sehr langsam mahlen werden.

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