Neue G-BA-RichtlinieDas ändert sich bei Heilmittelverordnungen

Zum Jahreswechsel gibt es neue Vorgaben für die Verordnung von Heilmitteln. Die Änderungen für Hausarztpraxen auf einen Blick.

Ab 1. Januar 2021 gilt ein neues Formular für die Verordnung von Heilmitteln (Muster 13), das mit dem nächsten Update in der Praxisverwaltungssoftware (PVS) enthalten sein sollte und die bisherigen drei Formulare ablöst. Das neue Formular gilt für Physio-, Ergo-, Ernährungstherapie, Podologie sowie die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie. Damit sind weitere Änderungen verbunden:

  • Es wird nicht mehr zwischen Erst-, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls unterschieden. Stattdessen gibt es künftig einen Verordnungsfall, an den sich eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge anschließt. Dies soll verdeutlichen, dass sich der Arzt bei der Heilmittelverordnung an dieser Menge zwar orientieren muss, je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon aber abweichen kann.
  • Der Verordnungsfall bezieht sich nur auf den verordnenden Arzt. Wenn ein Arzt also künftig eine Verordnung ausstellt, muss er zur Bemessung der Menge die Verordnungen anderer Ärzte nicht mehr berücksichtigen.
  • Die Diagnosegruppen werden von bisher 22 auf 13 zusammengeführt.
  • Es wird auch nicht mehr zwischen kurz-, mittel- und längerfristigem Behandlungsbedarf unterschieden. Bereits verordnete Behandlungsmengen müssen deshalb nicht mehr aufgerechnet werden, der Wechsel der Diagnosegruppen entfällt.
  • Es muss künftig aber zwischen “vorrangigen” und “ergänzenden” Heilmitteln unterschieden werden, da optionale Heilmittel in die vorrangigen integriert werden.
  • Beim “verordnungsfreien Intervall” entscheidet nur das Datum der letzten Verordnung, ob die 6-Monatsfrist abgelaufen ist und damit ein neuer Verordnungsfall vorliegt.

Wie bisher müssen die Diagnosegruppen gemäß Heilmittelkatalog und die behandlungsrelevante Diagnose als ICD-10-GM angegeben werden. Die Angabe der Leitsymptomatik bleibt ebenso obligat. Künftig sind dafür jedoch gesonderte Ankreuzfelder vorgesehen. Damit können eine oder mehrere buchstabencodierte Leitsymptomatik(en) nach Heilmittelkatalog ausgewählt werden.

Alternativ kann eine patientenindividuelle Leitsymptomatik, die für die Heilmittelbehandlung handlungsleitend ist, formuliert und als Freitext angegeben werden. Dies setzt voraus, dass die individuelle Leitsymptomatik der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden kann und mit den Regelbeispielen im Katalog vergleichbar ist.

Künftig können bis zu drei vorrangige sowie ein ergänzendes Heilmittel gleichzeitig verordnet werden, wofür jeweils gesonderte Felder definiert sind. Das PVS bietet entsprechend der angegebenen Diagnosegruppe die verordnungsfähigen Heilmittel gemäß Katalog zur Auswahl an. Dabei kann die Behandlungszeit festgelegt werden, zum Beispiel 45 Minuten bei der manuellen Lymphdrainage (MLD-45). Zudem wird definiert, ob die Maßnahme als Einzel- (KG) oder Gruppentherapie erfolgen soll (KG Gruppe).

Wie bisher sind den Heilmitteln die Behandlungseinheiten zuzuordnen, wobei die Anzahl den Wert gemäß Katalog nicht überschreiten darf. Bei Verordnung mehrerer Heilmittel sind die Einheiten entsprechend aufzuteilen. Die Höchstmenge eines ergänzenden Heilmittels richtet sich nach den verordneten Behandlungseinheiten des oder der vorrangigen Heilmittel(s).

Das PVS belegt die Therapiefrequenz als Therapiespanne von in der Regel ein- bis dreimal pro Woche vor. Dies dient wie bisher aber nur als Empfehlung und Orientierung, von der in medizinisch begründeten Fällen abgewichen werden kann.

Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie verlängert sich die Gültigkeit der Verordnung von 14 auf 28 Tage. Das Feld zur Angabe eines späteren Behandlungsbeginns entfällt. Ist ein früherer Behandlungsbeginn medizinisch nötig, muss das Feld “dringlicher Behandlungsbedarf” angekreuzt werden.

WICHTIG: Es empfiehlt sich, frühzeitig diese Neuerungen zu berücksichtigen. Zum Jahreswechsel wird das PVS um diese Funktionen erweitert. Wer ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben nicht genau beachtet, muss mit Einzelregressanträgen der Kassen rechnen. Solche Anträge dürfen zwar nur noch zwei Jahre rückwirkend gestellt werden, trotzdem kann aber immer noch eine existenzbedrohende Summe zusammenkommen.

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