Unfall auf dem ArbeitswegWegeunfall: Wann zahlt die Versicherung?

Ob auf dem Weg zur Praxis oder zum Hausbesuch, ein Unfall kann Hausärzten und ihren Mitarbeitern immer passieren. Damit die Berufsgenossenschaft einspringt, gibt es einiges zu beachten.

Wie alle Arbeitnehmer sind auch die Angestellten einer Arztpraxis auf dem Weg zur Arbeit versichert. Sollte ein Wegeunfall passieren, können sie umfassende Hilfe in Anspruch nehmen. Bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit stehen ihnen außerdem Verletztengeld oder sogar -rente zu (s. Box).

Was gilt als Wegeunfall?

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit oder dem direkten Rückweg ereignet. Darunter fallen auch die Fahrten zu Haus-besuchen. Ausschlaggebend ist, dass kein reiner Sachschaden vorliegt, sondern der Unfall dem Arbeitnehmer gesundheitlich geschadet hat. Die Berufsgenossenschaft (BG) zahlt aber nicht immer, so dürfen Mitarbeiter etwa nicht grob fahrlässig gehandelt haben, zum Beispiel betrunken oder zu schnell gefahren sein.

Auch zählt nicht alles als Arbeitsweg: Dieser beginnt, wenn der Mitarbeiter die äußere Tür seines Wohnhauses verlässt. Daher ist ein Unfall im Hausflur in der Regel kein Wege-unfall. Ebenso zahlt die BG nicht, wenn ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsweg einen privaten Umweg macht, um Einkäufe zu erledigen. Umwege, die wiederum nicht der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit dienen, sind jedoch in der Regel versichert. Dazu kann etwa die Fahrt zur Kita zählen. Auch durch Staus oder Baustellen bedingte Umwege sind versichert.

Die Frage, ob ein Unfall einen Wegeunfall darstellt oder nicht, kann durchaus zur Streitfrage werden. Letztendlich obliegt diese Entscheidung der zuständigen BG, die dazu stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt.

Praxisinhaber dürfen Verletzung auch selbst versorgen

Hat sich ein Wegeunfall ereignet, steht die notärztliche Versorgung des verletzten Arbeitnehmers an erster Stelle. Sofern die Verletzung es zulässt, sollte für die Erstversorgung ein Durchgangsarzt (“D-Arzt”) aufgesucht werden. Liegt allerdings ein Notfall vor, kann natürlich auch jeder andere Arzt schnelle medizinische Hilfe leisten. Allerdings sollte der Mitarbeiter anschließend an einen D-Arzt überwiesen werden, wenn er einen Tag nach dem Wegeunfall noch als arbeitsunfähig gilt.

Es ist also nicht verboten, wenn Praxisinhaber selbst ihren Mitarbeiter ärztlich behandeln, sofern sie dafür qualifiziert sind und ihre Praxis entsprechend ausgestattet ist. Das Nähen einer Platzwunde oder die Desinfektion einer Abschürfung stellt meist kein großes Problem dar. Besteht bei der Untersuchung allerdings der Verdacht auf schwerere Verletzungen, die nicht in der Hausarztpraxis versorgt werden können, sollte der Mitarbeiter besser umgehend ins Krankenhaus geschickt werden.

Letztendlich darf der Angestellte entscheiden, welchen Arzt er für die Erstversorgung aufsucht. Im Zweifel ist es besser, bereits am Unfallort den Rettungswagen zu rufen, um schwere Verletzungen früh erkennen zu können.

Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen

In jedem Fall sollten Mitarbeiter den Vorgesetzten so bald wie möglich über den Wegeunfall informieren. Denn als Arbeitgeber sind Praxischefs verpflichtet, den Unfall bei der BG anzuzeigen, sollte ihr Mitarbeiter in Folge des Wegeunfalls mindestens vier Tage arbeitsunfähig sein. Die Unfallanzeige muss spätestens drei Tage, nachdem der Vorgesetzte von dem Unfall erfahren hat, erfolgen. Bei den meisten Versicherungsträgern funktioniert das unkompliziert, da sie auf ihren Webseiten kostenlose Vordrucke oder Online-Formulare zur Verfügung stellen.

Um diese auszufüllen, sind in der Regel folgende Auskünfte zu geben:

  • Angaben zum Mitarbeiter (Name, Adresse, Krankenkasse)
  • Mitgliedsnummer der Praxis bei der Berufsgenossenschaft
  • Angaben zum Unfall (Ort, Zeitpunkt, Art der Verletzung, evtl. Name und Adresse von Zeugen)
  • Angaben zum D-Arzt (Name, Adresse)
  • Datum und Ihre Unterschrift

Bei größeren Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren, in denen es einen Betriebsrat gibt, muss zusätzlich der Betriebsrat die Unfallanzeige unterschreiben.

Damit Mitarbeiter den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen können, muss neben der Unfallanzeige des Arbeitgebers auch eine Meldung des D-Arztes bei der BG eingereicht werden. Daher bietet es sich an, den D-Arzt bereits für die Erstversorgung aufzusuchen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) führt eine Datenbank aller in Deutschland zugelassenen D-Ärzte (s. Link-Tipps). In der Regel findet sich jedoch in jeder Unfallambulanz ein D-Arzt.

Wegeunfall des Praxisinhabers

Anders als die Praxismitarbeiter sind Praxisinhaber als selbstständige Ärzte nicht gesetzlich unfallversichert. Sie können sich aber freiwillig zum Beispiel bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichern. Erleiden Sie dann einen Wegeunfall, ist das Prozedere das gleiche wie oben beschrieben. Alternativ können Praxisinhaber auch eine private Unfallversicherung abschließen; hier gibt es spezielle Ärztetarife, da zum Beispiel manche Fachgruppen stärker unfallgefährdet sind als andere.

Darüber hinaus kann man versuchen, die Kosten eines Wegeunfalls steuerlich als Werbungskosten abzusetzen, darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin – vorausgesetzt man hat die Kosten selbst bezahlt, es sind also weder Arbeitgeber noch Versicherung oder Unfallgegner dafür aufgekommen. Das Finanzamt benötigt zudem für jegliche Kosten die entsprechenden Rechnungen oder Quittungen und auch der Bericht der Polizei sollte der Steuererklärung angehängt werden. Sofern es welche gibt, sollten ebenso Zeugenaussagen aufbewahrt werden.

Mögliche Interessenkonflikte: Der Autor ist Mitarbeiter von www.bussgeldkatalog.com

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