Karlsruhe. Lebensversicherer beteiligen ausscheidende Kunden in der historischen Niedrigzinsphase zu Recht in geringerem Umfang an ihren Kursgewinnen aus festverzinslichen Wertpapieranlagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (27. Juni) entschieden (Az. IV ZR 201/17). Eine entsprechende Neuregelung von 2014 sei verfassungsgemäß.
Seit der Reform muss an erster Stelle gesichert sein, dass die Garantiezusagen für alle Versicherten trotz Zinsflaute dauerhaft eingehalten werden können. Davon hängt ab, wie viel Geld Alt-Kunden zum Laufzeit-Ende aus den sogenannten Bewertungsreserven bekommen. Vereinfacht gesagt sind das Gewinne, die die Versicherer mit Kundengeld am Kapitalmarkt erwirtschaften.
Gegen die Einschnitte hatte der Bund der Versicherten (BdV) geklagt. Für ihn ist das Urteil ein Teilerfolg. Denn im konkreten Fall eines betroffenen Kunden muss sich das Landgericht Düsseldorf noch einmal genauer anschauen, ob die Kürzungen durch die wirtschaftliche Situation des Versicherers tatsächlich gerechtfertigt waren.
An anderer Stelle gibt es hingegen gute Neuigkeiten: Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) plant, dass Versicherungen künftig die Provisionen für Vermittler deckeln müssen. Das könnte sich langfristig in niedrigeren Kosten für die Kunden spiegeln.
Quelle: dpa