Wirtschaft + PraxisUmsatzsteuer bei Hausärzten

In der Praxis stellt sich oft die Frage, welche hausärztlichen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Dass dieses Thema auch bei der Finanzverwaltung in den Fokus gerückt ist, zeigt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ab dem Jahr 2015.

Der nachfolgende Beitrag gibt ­einen Überblick über die verschiedenen ­Aspekte zur Umsatzsteuer bei Haus­ärzten.

1. Grundsätzlich umsatzsteuerfreie Leistungen

Ärztliche Leistungen sind gemäß Para­graf 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Diese Befreiung gilt nur, soweit es sich um sogenannte Heilbehandlungen handelt. Darunter versteht man ­Tätigkeiten zur Vorbeugung, Diagnose, Therapie und Nachbehandlung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen.

Soweit eine Heilbehandlung die Abgabe von Material oder den Einsatz von Geräten zwingend erfordert, ist dies ein sogenannter „unselbstständiger Teil“ der Behandlung und ebenfalls steuerfrei. Das betrifft zum Beispiel die abzurechnenden Praxismaterialkosten oder Spiralen zur Empfängnisverhütung.

Auch IGeL-Leistungen sind häufig ­umsatzsteuerfrei. Dies gilt etwa für:

Die Umsatzsteuerfreiheit ist unabhängig davon, ob diese Behandlungen die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt oder nicht.

2. Grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Alle Leistungen eines Arztes, die nicht als steuerfreie Heilbehandlung gelten, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. In erster Linie sind hier folgende Leistungen zu nennen:

  • Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

  • Schönheitsbehandlungen, soweit nicht medizinisch indiziert

  • Verkauf von Geräten, zum Beispiel zur Blutdruckmessung

Erstellung bestimmter Gutachten und Bescheinigungen. Diese sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel, also die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist

  • Sportmedizinische Untersuchungen

  • Alkohol- und Drogentests

  • „Wellness“- Behandlungen

  • Erstellung von Studien

  • Schriftstellerische Tätigkeit

  • IGeL-Leistungen, die nicht der Heil­behandlung dienen, sind ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.

3. Vorsteuerabzug

Bei Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze schuldet der Arzt die entsprechende Umsatzsteuer. Andererseits kann er in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für empfangene Leistungen, die mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen, als sogenannte Vorsteuer abziehen. Das heißt, er muss Umsatzsteuer nur auf den Mehrwert (daher Mehrwertsteuer) zwischen den von ihm empfangenen Eingangsleistungen und seinen Ausgangsleistungen bezahlen. Für Eingangsleistungen, die nicht nur mit steuerpflichtigen Umsätzen in Verbindung stehen (z. B. Büromaterial, Softwarewartung) kann die Vorsteuer gegebenenfalls im Verhältnis steuerpflichtige / steuerfreie Umsätze anteilig abgezogen werden.

4. Kleinunternehmergrenze / ­Option zur Regelbesteuerung

Betragen die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Umsätze einer ­Arztpraxis nicht mehr als 17.500 Euro pro Jahr, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aufgrund der sogenannten Kleinunternehmerregelung gemäß Paragraf 19 UStG. Auf diese Erleichterung kann der Arzt durch eine „Option zur Regelbesteuerung“ verzichten. Er unterliegt dann auch als Kleinunternehmer der Regelbesteuerung. An diese Option ist er fünf ­Jahre lang gebunden. Diese Option ist bei Hausärzten nur in sehr seltenen Fällen sinnvoll.

5. Unternehmereinheit

Falls der Praxisinhaber bereits aus anderen Gründen umsatzsteuerpflichtig ist oder zur Regelbesteuerung optiert hat, zum Beispiel durch die Vermietung einer Büroimmobilie oder bei Betrieb einer Photovoltaikanlage, kommt für ihn die Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht.

Soll die Umsatzsteuerpflicht vermieden werden, kann der Ehepartner oder können die Ehegatten gemeinsam die Photovoltaikanlage betreiben.

Bei Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer BAG ist die BAG als solche Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn.

6. Hinweise

Bei Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze findet auch bei Überschreitung der o. g. Kleinunternehmergrenze keine Abfärbung der Umsatzsteuerpflicht auf grundsätzlich umsatzsteuerfreie ärztliche Leistungen statt. Auch hat die Umsatzsteuerpflicht überhaupt nichts mit der Gewerbesteuerpflicht zu tun, wie manchmal fälschlicherweise angenommen wird.

Die Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen wird unabhängig ­davon gewährt, wer und in welcher Rechtsform die Heilbehandlung zulässigerweise erbringt. Erbringt beispielsweise ein angesteller Arzt einer MVZ GmbH Heilbehandlungsleistungen, sind auch diese umsatzsteuerfrei.

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl
Alle der unten angegebenen Newsletter
Spicker, Checklisten und Medizin für die hausärztliche Praxis, berufspolitische News, Inhalt und E-Paper neuer HAUSARZT-Ausgaben, sowie Neues aus Wissenschaft und Organisation
Nachrichten aus der Industrie

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl ändern/abbestellen

Wenn Sie für Ihr bestehendes Newsletter-Abo andere Themen auswählen oder den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.