Höherer MindestlohnMindestlohn: Was Ärzte dabei beachten sollten

In zwei Stufen soll der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro steigen. Das geht auch Ärzte an: Von Praxisinhaber ist eine genaue Dokumentation gefordert, sonst riskieren sie hohe Strafen.

9,35 Euro: So hoch soll künftig der Mindestlohn sein. Foto: jvb

Berlin. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll zum 1. Januar 2019 von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro steigen. Zum 1. Januar 2020 soll eine weitere Erhöhung auf 9,35 Euro folgen. Das empfiehlt die zuständige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und Wissenschaft in einem am Dienstag (26. Juni) in Berlin vorgelegten Beschluss.

Alle volljährigen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, ausgenommen sind Langzeitarbeitslose für die ersten sechs Monate, nachdem sie eine Beschäftigung aufgenommen haben. Ebenso sind Azubis, Praktikanten unter drei Monaten oder mit Pflichtpraktikum außen vor. Zudem gelten für einige Branchen höhere Mindestlöhne.

Ärzte sollten auf Dokumentation achten

Die Gehälter von angestellten Ärzten und Medizinischen Fachangestellten liegen in der Regel zwar höher als der Mindestlohn, wenn man sich als Arbeitgeber am Tarifvertrag orientiert. Trotzdem sollten sich auch Ärzte um den Mindestlohn kümmern: Denn viele Praxen beschäftigten zum Beispiel Minijobber wie Reinigungskräfte. Für sie müssen Praxisinhaber mindestens wöchentlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit maschinell oder manuell dokumentieren und dies mindestens zwei Jahre aufbewahren. Vergessen sie dies, müssen sie bei einer Prüfung mit hohen Strafzahlungen bis zu 30.000 Euro rechnen.

In Kraft tritt die Erhöhung, wenn die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung verabschiedet hat. Seit Anfang 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn, 2017 stieg dieser erstmals von 8,50 Euro auf 8,84 Euro.

Die Kommission orientiert sich bei der Anpassung des Mindestlohns grundsätzlich an der Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne. Sie soll dann eine “Gesamtabwägung” treffen. Berücksichtigen muss sie dabei den  Mindestschutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und dass eine Erhöhung die Beschäftigung nicht gefährdet. Dabei gibt es einen gewissen Spielraum, was genau in die Berechnung einbezogen wird.

Anstieg orientiert sich an Tarifindex und Tarifabschlüssen

Das Votum in der Kommission fiel einstimmig. Die erste Anhebungsstufe zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro brutto pro Stunde entspricht dem Betrag, der sich nach Angaben des Statistischen Bundesamts rein rechnerisch aus dem Tarifindex ergibt. Laut Kommission berücksichtigt die zweite Anhebungsstufe auf 9,35 Euro auch Tarifabschlüsse im ersten Halbjahr 2018.

Die Gewerkschaften hatten für einen “ordentlichen Zuschlag” gekämpft. Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft (IW) warnte dagegen vor einer stärkeren Anhebung als auf 9,19 Euro. Die Bundesregierung orientiert sich in der Regel am Entwurf der Kommission.

Mit Material von dpa

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