Darmstadt. Partikel aus Druckern sind aus Sicht des Landessozialgerichts in Darmstadt nicht zwangsläufig gesundheitsschädlich. Das besagt ein Urteil des 9. Senats, das am Mittwoch (6. März) mitgeteilt wurde. Aktuell gebe es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die auf eine allgemeine Gesundheitsgefahr deuten. Zwar könnten Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen im Einzelfall als Ursache für Schädigungen der Gesundheit nachgewiesen werden; so sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Dies könne aber nur durch einen Inhalationstest nachgewiesen werden.
Ein 63 Jahre alter Mann aus dem Kreis Hersfeld-Rotenburg hatte gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt. Er war etwa vier Jahre in einem Kopierraum tätig und hatte aufgrund zunehmender Atemwegsbeschwerden eine Anerkennung als Berufskrankheit beantragt. Eigenen Angaben zufolge habe er täglich 5.000 bis 10.000 Blatt in einem 30 Quadratmeter großen Raum ausgedruckt oder kopiert. Die Versicherung lehnte seine Forderung mit dem Hinweis auf ein Gutachten ab.
Die Darmstädter Richter holten ein weiteres Gutachten ein und gaben der Versicherung Recht. Bei dem Kläger, der vor seiner Tätigkeit im Druckerraum unter Heuschnupfen und Asthma gelitten habe, liege zwar eine Erkrankung der Atemwege vor. Zudem sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Mann den Stoffen ausgesetzt war. Dies lasse sich nicht mehr ermitteln, da sein frühere Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet wurde. Die mögliche gesundheitsschädliche Wirkung könne man im Einzelfall mit einen “arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest” nachweisen. Dazu sei der Mann nicht bereit gewesen.
Quelle: dpa/lhe