Freiburg.- Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob ein ärztliches Attest zur Maskenbefreiung überhaupt ein „Zeugnis über den Gesundheitszustand“ im Sinne der Paragrafen 277 ff. des Strafgesetzbuches ist, bejaht das Gericht. Für ein solches Zeugnis sei es nicht nötig, dass in dem Attest die Befundtatsachen oder eine Diagnose genannt werden. Es reicht damit der Satz, dass dem Patienten „das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar“ ist.
Körperliche Untersuchung ist ein Muss
Die Freiburger Richter sind außerdem der Ansicht, dass das Gesundheitszeugnis auch dann unrichtig ist, wenn „die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde“. Denn bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht werde „stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden“ habe. „Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben, soll das Attest aber gleichwohl ´richtig` sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung aus dem Attest selbst ergeben“, heißt es in dem Beschluss (Az. 2 Qs 36/21). Ärzte, die solche falschen Atteste wider besseren Wissens ausstellen, riskieren eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Strafbar auch für Patienten
Im Übrigen machen sich auch Patienten, die solche unrichtigen Gesundheitszeugnisse zum Gebrauch bei einer Behörde benutzen, strafbar. Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu einem Jahr Freiheitsentzug. In dem vor dem Landgericht Freiburg verhandelten Fall war ein 76-Jähriger bei einer Polizeikontrolle aufgefallen. Er gestand, das Attest telefonisch bei einer Ärztin bestellt und gegen Zahlung von sechs Euro zugeschickt bekommen zu haben. Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt. Das Amtsgericht Freiburg hatte zuvor den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt, weil das Attest aus seiner Sicht kein Zeugnis über einen Gesundheitszustand sei. red