BundesfinanzhofKrankenkassenboni keine steuerpflichtigen Einkünfte

Prämien der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten sind steuerlich nicht relevant. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Dies ist jedoch an eine Bedingung geknüpft.

Kassenbonus mindert nicht den Sonderausgabenabzug, so der Bundesfinanzhof.

München. Der von einer Krankenkasse gewährte Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern der Bonus einen finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ausgleicht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag (27.8.) veröffentlichten Urteil entschieden.

Sonderausgabenabzug darf nicht gemindert werden

Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse insgesamt 230 Euro Bonus für “gesundheitsbewusstes Verhalten” bekommen. Belohnt wurden Gesundheits-Check-up, Zahnvorsorge, professionelle Zahnreinigung, Glaukom-Untersuchung, PSA-Test, Haut-Check, die Mitgliedschaft in einem Sportverein und einem Fitness-Studio, die Teilnahme an Sportveranstaltungen und ein gesundes Körpergewicht.

Das Finanzamt behandelte die Boni als Beitragserstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Dagegen entschied das Sächsische Finanzgericht, dass die Boni keine steuerpflichtigen Einkünfte seien und den Sonderausgabenabzug nicht minderten. Dem Bundesfinanzhof zufolge sind auch pauschal gewährte Boni keine steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse und reduzieren den Sonderausgabenabzug nicht.

Maßnahme muss etwas gekostet haben

Allerdings muss die jeweils geförderte Maßnahme den Steuerpflichtigen Geld gekostet haben. Der Bonus müsse dann diese Kosten ganz oder teilweise ausgleichen. Bei einer von der Kasse bezahlten Schutzimpfung oder einem Vorsorgetermin beim Zahnarzt fehle dagegen der eigene finanzielle Aufwand.

Dieser Bonus ist dann “eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse”, so der Bundesfinanzhof. Er verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück an das Finanzgericht.

Quelle: dpa

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