UrteilKein Suizid mit Natrium-Pentobarbital

Bisher hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Anordnung des ehemaligen Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU) mehr als 220 Anträge auf Ausgabe des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung abgelehnt. Zu Recht, befindet das Oberverwaltungsgericht Münster.

Seit zwei Jahren steht das ärztliche Berufsrecht der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen.

Münster. Ob ein Zugang zu diesem Medikament ermöglicht werden soll, müsse der Gesetzgeber entscheiden, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG).

Keine Verpflichtung für das BfArM

Das BfArM ist nicht verpflichtet, schwerkranken Menschen, die den Entschluss zum Suizid gefasst haben, hierfür den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zu erlauben. Das hat das OVG in drei Verfahren entschieden. Die Kläger – zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen sowie eine Frau aus Baden-Württemberg – leiden an verschiedenen schweren Erkrankungen wie Multiple Sklerose und Krebs. Sie wollen vom BfArM eine Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 Gramm Natrium-Pentobarbital, um damit ihr Leben zu beenden.

Der Erteilung einer solchen Erlaubnis steht der zwingende Versagungsgrund des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entgegen, erläutert die Vorsitzende des neunten Senats in einer Mitteilung. „Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, dient nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen.“ Das sei bei Betäubungsmitteln nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung haben.

Grundrecht ohne Leistungsanspruch

Vor zwei Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe aufgehoben. Dadurch hat sich nach Ansicht des neunten Senats die Möglichkeit, selbstbestimmtes Sterben zu verwirklichen, „wesentlich verbessert“. Das ärztliche Berufsrecht stehe der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen. Es gebe Ärzte, die tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Formen der Unterstützung anbieten. Es sei „zumutbar“, die Suche auf ein Gebiet jenseits des eigenen Wohnorts oder Bundeslands zu erstrecken und die Hilfe eines Arztes oder einer Sterbehilfeorganisation in Anspruch zu nehmen. Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben beinhalte jedoch keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat. red

 

 

 

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