UrteilKasse muss Foto für eGK löschen

Ein Lichtbild dauerhaft speichern, um es etwa in Folgejahren für eine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) wiederzuverwenden? Dem schiebt das Bundessozialgericht einen Riegel vor. Denn nun heißt es: Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist unzulässig.

Gesundheitskarte: Dass Kassen das verwendete Foto speichern, ist laut aktuellem Urteil unzulässig.

Kassel/Konstanz. Eine Krankenkasse darf Porträtfotos von Versicherten aus Datenschutzgründen nicht dauerhaft speichern. Bilder für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) müssten gelöscht werden, wenn die Karte hergestellt und dem Versicherten übermittelt sei, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch (19. Dezember) veröffentlichten Urteil. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses sei unzulässig (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).

Ein Kläger aus Baden-Württemberg war gegen seine Krankenkasse vor Gericht gezogen. Die Kasse hatte argumentiert, sie dürfe alle Daten erheben und speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das gelte auch für das Foto, so lange der Kläger bei ihr versichert sei. Das Bundessozialgericht sah das anders: Es fehle eine rechtliche Grundlage, um das Lichtbild dauerhaft zu speichern. Der Kläger hatte zuvor vor dem Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt.

Quelle: dpa

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl
Alle der unten angegebenen Newsletter
Spicker, Checklisten und Medizin für die hausärztliche Praxis, berufspolitische News, Inhalt und E-Paper neuer HAUSARZT-Ausgaben, sowie Neues aus Wissenschaft und Organisation
Nachrichten aus der Industrie

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.

Auswahl ändern/abbestellen

Wenn Sie für Ihr bestehendes Newsletter-Abo andere Themen auswählen oder den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.