BerufskrankheitenrechtBerufskrankheit zwingt nicht mehr zum Jobwechsel

Zum 1. Januar 2021 ist der sogenannte Unterlassungszwang im Berufskrankheitenrecht weggefallen: Menschen mit berufsbedingten Erkrankungen müssen dann nicht mehr ihre angestammte Arbeit aufgeben, um eine Berufskrankheit anerkannt zu bekommen. Die bereits 2019 vom Bundesarbeitsministerium beschlossene Änderung ist zum Jahresbeginn in Kraft getreten.

Zuletzt galt der Unterlassungszwang noch für neun der 80 anerkannten Berufskrankheiten, beispielsweise das Hautekzem. Gaben die Versicherten bei diesen Erkrankungen die schädigende Tätigkeit nicht auf, bedeutete dies den Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, obwohl die Krankheit nachweislich durch ihre Arbeit verursacht worden war.

Einzelne Berufsgenossenschaften rechnen durch die Novellierung des Rechts mit einer deutlichen Zunahme an Anerkennungen von Berufskrankheiten.

Praxistipp: Alle ambulant wie stationär tätigen Ärzte haben die Pflicht, bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit dies der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des betroffenen Patienten mitzuteilen. Unter www.dguv.de/bk-info können Hausärztinnen und Hausärzte mittels ICD-10-Code einfach prüfen, ob die bei ihrem Patienten vorliegende Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt ist.

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