UrteilÄrzte haften nicht für künstlich verlängertes Leben

Ärzte müssen kein Schmerzensgeld zahlen, wenn sie den Tod eines Patienten durch lebenserhaltende Maßnahmen hinauszögern und damit dessen Leiden künstlich verlängern. Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem bisher beispiellosen Schadenersatz-Prozess entschieden (Az. VI ZR 13/18). Damit unterlag ein Mann in letzter Instanz, der als Alleinerbe seines 2011 mit 82 Jahren gestorbenen Vaters dessen Hausarzt verklagt hatte. Der Vater war schwer demenzkrank und verbrachte seine letzten Lebensjahre in einem Pflegeheim.

“Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten zu”, sagte die Senatsvorsitzende Vera von Pentz bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Deshalb verbiete es sich grundsätzlich, ein Weiterleben als Schaden anzusehen – auch wenn es leidensbehaftet sei. Der Sohn bekommt auch keine Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die ärztlichen Pflichten seien nicht dazu da, wirtschaftliche Belastungen durch ein Weiterleben zu verhindern, urteilten die Richter. “Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.”

Für Ärzte seien die Klarstellungen “wichtig und richtig”, kommentierte die Bundesärztekammer nach Bekanntwerden des Urteils.

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