RegressvermeidungKommunikation zwischen Arzt und Apotheke optimieren

"Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" – ein Satz, den jeder kennt. Doch leider lässt die Kommunikation zwischen beiden an vielen Stellen zu wünschen übrig, sei es aus Zeitmangel oder aufgrund von Missverständnissen. Dabei können Ärzte von einer engeren Kommunikation mit der Apotheke – auch auf wirtschaftlicher Ebene – profitieren.

Wechselnde Darreichungsformen, Nichtlieferbarkeit oder eine uneindeutige Rezeptausstellung stellen typische Gründe für einen Austausch zwischen Arzt und Apotheke dar. Oft geht es dabei um formale Probleme, die während des stressigen Arbeitsalltags nicht selten für Unmut auf beiden Seiten sorgen.

Lässt man diese jedoch außer Acht, gibt es einige Szenarien, in denen ein engerer Austausch zwischen beiden Gruppen wünschenswert wäre.

Patientenbetreuung

Das Konzept der Compliance ist nicht neu: Fühlt sich der Patient gut unterstützt und wird er in den Therapieverlauf integriert, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er der Therapie treu bleibt. Aktiv auf die Compliance einwirken kann natürlich der Arzt.

Eine Studie zeigte jedoch, dass auch die Apotheke einen nicht unbeträchtlichen Beitrag zur Patientenversorgung leisten kann. So wurde in der PHARM-CHF-Studie gezeigt, dass eine enge Betreuung von Herzinsuffizienzpatienten in der Apotheke zu einer signifikant besseren Therapietreue führen kann (siehe Kasten). [ 1]

Eine so enge Betreuung, wie sie im Rahmen der Studie erfolgte, ist im normalen Arbeitsalltag der Apotheke natürlich schwer umzusetzen, zeigt jedoch, wie die Apotheke zukünftig den Arzt bei der Therapie von Langzeitpatienten unterstützen könnte.

Ein ebenfalls wichtiger Teil der Patientenbetreuung ist die Identifikation potenziell gefährlicher Arzneimittelinteraktionen, die oft auffallen, wenn Patienten mehrere Rezepte parallel in der Apotheke einlösen. Dies ist häufig der Tatsache geschuldet, dass viele multimorbide Patienten bei mehreren Fachärzten in Behandlung sind und nicht immer alle von ihnen eingenommenen Arzneimittel an den Behandler weitergeben.

Fehlt in so einem Fall ein Medikationsplan, kann es schnell zu Verordnungen mit potenziell gefährlichen Arzneimittelinteraktionen kommen. Wünschenswert wäre hier eine schnelle und unkomplizierte Kommunikation zwischen Apotheke und Arzt, die im stressigen Arbeitsalltags nicht immer möglich ist. Darüber hinaus kommt es in solchen Fällen schnell zu Missverständnissen, da sich die Datenbanksysteme an einigen Stellen voneinander unterscheiden.

Dieses Problem ist jedoch auch auf die Einnahme verschreibungsfreier OTC-Präparate zu übertragen. So verschweigen viele Patienten – meist unabsichtlich – die Einnahme von verschreibungsfreien Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln oder halten keine Rücksprache mit ihrem Arzt, bevor sie diese im Rahmen der akuten Selbstmedikation einnehmen.

Besonders häufig davon betroffen sind Wechselwirkungen zwischen Johanniskraut und hormonellen Verhütungsmitteln, Acetylsalicylsäure und Cumarinen sowie Antazida und Antibiotika. Eine engere interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheke könnte in solchen Fällen helfen, Versorgungsprobleme früher zu identifizieren und Therapien zu optimieren.

Praxistipp: Um die Absprache zwischen Apotheke und Arzt zu vereinfachen, kann im Vorfeld eine gemeinsame Kommunikationsmethode gewählt werden. Die Apothekerkammer Bremen hat beispielsweise in Abstimmung mit dem Hausärzteverband Bremen eine Faxvorlage für dringende Arztrückfragen erarbeitet. [2]

Regressvermeidung

Ein Austausch mit der Apotheke kann nicht nur eine positive Auswirkung auf die direkte Patientenversorgung haben, sondern auch bei der Regressvermeidung helfen. Apotheken haben bei der Rezeptbelieferung – wie auch die Ärzte bei der Verordnung – eine Vielzahl von Regularien zu beachten.

Die allgemeinen Grundsätze für die Verordnung von Arzneimitteln, stofflichen Medizinprodukten und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung sind unter anderem in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu finden.

Sichere Kenntnis über alle Grundsätze der AM-RL haben laut einer Umfrage des DeutschenArztPortals jedoch nur 14 Prozent der 319 befragten Ärzte, 25 Prozent gaben an, zumindest die wichtigsten Grundsätze zu kennen (Abb. 1). An dieser Stelle kann die Apotheke helfen, mögliche Fallstricke bei der Verordnung zu identifizieren und den Arzt über diese zu informieren.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Verordnung von OTC-Präparaten

Nicht verschreibungspflichtige Präparate, die in Anlage I der AM-RL geführt sind (OTC-Ausnahmeliste), dürfen in bestimmten Fällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Aufgrund der teils komplizierten Abgaberegelungen kommt es hier jedoch immer wieder zu unwirtschaftlichen Verordnungen.

So sind beispielsweise Eisen(II)-Verbindungen zur Behandlung einer gesicherten Eisenmangel-anämie gemäß Anlage I Nr. 17 AM-RL für Erwachsene erstattungsfähig, Antianämika-Kombinationen gemäß Anlage III gelten jedoch grundsätzlich als unwirtschaftlich.

Würde ein Arzt somit ein Eisen-Kombinationspräparat statt eines Monopräparats auf Kassenrezept verordnen, könnte die Apotheke dieses abgeben, da es für sie diesbezüglich in der Regel keine Prüfpflicht gibt – der Arzt läuft aber Gefahr, eine Einzelfallprüfung zu durchlaufen. Im Sinne einer guten Kommunikation zwischen Arzt und Apotheke kann die Apotheke den Arzt jedoch auf die potenziell unwirtschaftliche Verordnung hinweisen.

Beispiel 2: Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

Für einige Arzneimittel sind Verordnungseinschränkungen bzw. -ausschlüsse in Anlage III der AM-RL festgelegt. Auch hier kann es zu unwirtschaftlichen Verordnungen seitens des Arztes kommen, über die er durch die Apotheke informiert werden kann.

Ein Beispiel stellt hier die Verordnung von Repaglinid dar, das nur für die Behandlung niereninsuffizienter Patienten mit einer Kreatinin-Clearance < 25 ml/min erstattungsfähig ist, für die keine anderen oralen Antidiabetika in Frage kommen und für die eine Insulintherapie nicht angezeigt ist. Die Apotheke muss und kann an dieser Stelle nicht prüfen, ob die nötige Diagnose gegeben ist, kann den Arzt aber vor der möglichen Regressgefahr warnen.

Praxistipp: Die Diagnose muss bei Verordnungen von Arzneimitteln grundsätzlich nicht auf dem Rezept vermerkt werden und die Apotheke hat keine Prüfpflicht. Ist jedoch eine Diagnose angegeben, muss die Apotheke diese auch prüfen.

Was kann sich zukünftig ändern?

Das Zusammenspiel zwischen Arzt und Apotheke hat sich in den letzten Jahren – insbesondere seit Einführung der Aut-idem-Substitution – deutlich verändert und wird dies auch in Zukunft tun. Sicherlich wird die Telematikinfrastruktur (TI) einen Einfluss auf die Vernetzung verschiedener Versorgungsstrukturen haben und Kommunikationswege vereinfachen.

Der bundeseinheitliche Medikationsplan soll bereits helfen, potenzielle Arzneimittelinteraktionen früher zu erkennen und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu verbessern, wird aber bisher noch nicht ausreichend genutzt.

Quellen:

  1. Schulz M et al. Pharmacy-based interdisciplinary intervention for patients with chronic heart failure: results of the PHARM-CHF randomized controlled trial. Eur J Heart Fail 2019; doi: 10.1002/ejhf.1503
  2. Apothekerkammer Bremen – Faxvorlage für Arztrückfragen, abrufbar unter https://www.apothekerkammer-bremen.de/Infos-A-Z-Faxvorlagen-fuer-Arztrueckfrage.html, zuletzt abgerufen am 09.11.2021
E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.