Berlin. Im vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit von steuerfreien Bonuszahlungen auf 4500 Euro angehoben und auch Arztpraxen ermöglicht. Bisher stellen sich einige Ärztinnen und Ärzte noch die Frage: Zählt der Bonus, der zum Beispiel im März 2022 an MFA, Verah oder andere Teammitglieder ausbezahlt wurde, zu den 4500 Euro dazu oder nicht?
Hier kommt es auf das Datum an, sagt Steuerberater Marcel Nehlsen von der Kölner Steuerkanzlei Laufenberg, Michels und Partner mbB. Beträge, die vor dem 18.11.2021 ausbezahlt wurden, zählen nicht zu den 4500 Euro dazu.
Zeiträume überschneiden sich
Vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 sind jedoch Summen, die zum Beispiel auch an den in der Praxis mitarbeitenden Ehepartner ausbezahlt wurden, für den steuerfreien Bonus bis maximal 4500 Euro zusammenzurechnen.
Das gilt auch, obwohl bereits vorher im Einkommensteuergesetz im Paragrafen 3, Absatz 11 a festgehalten wurde, dass im Zeitraum vom 1 März 2020 bis zum 31. März 2022 die Zahlung eines steuerfreien Bonus in Höhe von 1500 Euro möglich war.
Anders gesprochen: Wer diese 1500 Euro im Zeitraum zwischen dem 18.11. und 31. März 2022 als Sonderzahlung einer Praxismitarbeiterin oder einem Praxismitarbeiter hat zukommen lassen, hat dann nur noch einen steuerfreien Bonusrahmen in Höhe von 3000 Euro zur Verfügung.
18.November 2021 entscheidendes Datum
Anderes gilt, wenn die Bonuszahlung in Höhe von 1500 Euro vor dem 18.November 2021 erfolgte. Dann steht der volle Betrag von 4500 Euro noch zur Verfügung, sagt Nehlsen.
Obiges macht auch deutlich, so Nehlsen, dass die Bonuszahlung von 4500 Euro nicht in einem Beitrag erfolgen muss, sondern in einzelne Teilbeträge im obigen vorgegebenen Zeitrahmen gesplittet werden können.
Rückwirkende Steuerfreiheit für Bonuszahlungen?
Im Paragrafen 3 Absatz 11 a Einkommensteuergesetz ist zwar bei den 1500 Euro die Rede von „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen“ und in Absatz 11b bei den 4500 Euro heißt es „gewährte Leistungen“. Unter gewährte Leistungen ist laut Nehlsen aber ebenfalls Zuschüsse und Sachbezüge zu fassen.
Für viele Praxischefinnen und -chefs stellt sich noch die Frage, ob für Bonuszahlungen aus dem Jahr 2021 rückwirkend eine Steuerfreistellung rückwirkend möglich ist, wenn bereits ein Steuerbescheid ergangen ist. Die Antwort auf diese Frage, sagt der Deutsche Hausärzteverband, ist nach wie vor noch offen.